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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 61<br />

Wahlmöglichkeiten <strong>und</strong> den Tag des Fristablaufs (Eingang beim Anbieter) zu informieren.<br />

Bestimmt <strong>der</strong> Zulageberechtigte die Übertragung auf einen an<strong>der</strong>en Anbieter, so hat er den<br />

Anbieter, auf den das Wohnför<strong>der</strong>konto übertragen werden soll, genau zu bezeichnen, die<br />

entsprechenden Vertragsdaten anzugeben <strong>und</strong> auch diesen Anbieter zu informieren.<br />

167 Erteilt <strong>der</strong> Zulageberechtigte eine entsprechende Weisung, hat <strong>der</strong> bisherige Anbieter das<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto auf den vom Zulageberechtigten bestimmten Anbieter unter Angabe des<br />

Stands des Wohnför<strong>der</strong>kontos <strong>und</strong> des Zeitpunkts <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung zu<br />

übertragen (§ 92a Abs. 2 Satz 15 EStG i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 4 AltvDV). Der bisherige<br />

Anbieter hat dies <strong>der</strong> ZfA ergänzt um Angaben zu dem neuen Anbieter mitzuteilen (§ 92a<br />

Abs. 2 Satz 15 EStG). Für das übertragene Wohnför<strong>der</strong>konto ist ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Zusammenführung <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase des aufnehmenden Vertrags<br />

maßgebend.<br />

168 Bestimmt <strong>der</strong> Zulageberechtigte eine Zusammenführung des Wohnför<strong>der</strong>kontos mit einem<br />

beim selben Anbieter geführten Wohnför<strong>der</strong>konto, hat <strong>der</strong> Anbieter dies <strong>der</strong> ZfA mitzuteilen<br />

unter Angabe<br />

- des Stands des Wohnför<strong>der</strong>kontos,<br />

- des Zeitpunkts <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung bezogen auf den bisherigen<br />

Vertrag <strong>und</strong><br />

- <strong>der</strong> Vertragsdaten des Wohnför<strong>der</strong>kontos, in das er die Beträge des bisherigen<br />

Wohnför<strong>der</strong>kontos eingestellt hat.<br />

169 Erhält <strong>der</strong> Anbieter innerhalb von vier Wochen nach Übersendung <strong>der</strong> Mitteilung keine<br />

Weisung des Zulageberechtigten, hat er <strong>der</strong> ZfA mit <strong>der</strong> Übertragung des Wohnför<strong>der</strong>kontos<br />

dessen Stand <strong>und</strong> den Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung mitzuteilen (§ 92a<br />

Abs. 2 Satz 14 EStG).<br />

170 Das Wohnför<strong>der</strong>konto wird vermin<strong>der</strong>t um Zahlungen des Zulageberechtigten, die dieser -<br />

soweit Vertragsvereinbarungen nicht entgegen stehen - bis zum Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase auf einen auf seinen Namen lautenden <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag zur<br />

Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> in das Wohnför<strong>der</strong>konto eingestellten Beträge leistet. Die zur Min<strong>der</strong>ung des<br />

Wohnför<strong>der</strong>kontos geleisteten Beträge (Min<strong>der</strong>ungsbeträge) sind keine<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (§ 82 Abs. 4 Nr. 4 EStG); insoweit kann keine erneute <strong>För<strong>der</strong>ung</strong><br />

beansprucht werden. Sie stellen jedoch geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen dar, welches im<br />

Fall einer schädlichen Verwendung bei <strong>der</strong> Berechnung des Rückzahlungsbetrags (§ 94 EStG)<br />

zu berücksichtigen ist. Hierbei bestimmt sich <strong>der</strong> Rückzahlungsbetrag nach <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong>, die<br />

für die in das Wohnför<strong>der</strong>konto eingestellten <strong>und</strong> durch die Zahlung getilgten Beträge<br />

gewährt wurde.

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