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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 60<br />

eingesetzten Zulagen <strong>und</strong> Erträge in das Wohnför<strong>der</strong>konto eingestellt (§ 92a Abs. 2<br />

Satz 2 EStG). Dies gilt nicht, wenn vor diesem Zeitpunkt die Selbstnutzung <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten<br />

Wohnung aufgegeben wurde. In diesem Fall sind die als Tilgungsleistungen behandelten<br />

Zahlungen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 EStG), die dafür gewährten Zulagen <strong>und</strong> die entsprechenden<br />

Erträge als geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zu behandeln.<br />

163 Der sich aus dem Wohnför<strong>der</strong>konto ergebende Gesamtbetrag ist in <strong>der</strong> Ansparphase jährlich<br />

um 2 % zu erhöhen. Diese Erhöhung erfolgt - unabhängig vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong><br />

entsprechenden Beträge ins Wohnför<strong>der</strong>konto - nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres;<br />

letztmals ist sie im Zeitpunkt des Beginns <strong>der</strong> Auszahlungsphase vorzunehmen.<br />

164 Beispiel:<br />

Der am 5. Februar 1970 geborene Zulageberechtigte hat in seinem zertifizierten<br />

Darlehensvertrag mit dem Anbieter vereinbart, dass die Auszahlungsphase am<br />

1. Februar 2035 beginnt. Das Darlehen wurde im Jahr 2033 vollständig getilgt <strong>und</strong> das<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto auf die ZfA übertragen. Der Gesamtbetrag des Wohnför<strong>der</strong>kontos am<br />

31. Dezember 2034 beträgt nach <strong>der</strong> Erhöhung um 2 % 30.000 €.<br />

Das Wohnför<strong>der</strong>konto wird letztmals zum 1. Februar 2035 für 2035 um 2 % auf 30.600 €<br />

erhöht. Im Fall <strong>der</strong> jährlichen Teilauflösung (Rz. 173) ist dieser Betrag in den<br />

Veranlagungszeiträumen 2035 bis 2055 in Höhe von 1/21 von 30.600 € = 1.457,14 € zu<br />

versteuern. Wählt <strong>der</strong> Zulageberechtigte die Auflösung des Wohnför<strong>der</strong>kontos (Rz. 176)<br />

werden im Veranlagungszeitraum 2035 70 % von 30.600 € = 21.420 € versteuert.<br />

165 Das Wohnför<strong>der</strong>konto ist vom Anbieter vertragsbezogen zu führen. Wird die<br />

Geschäftsbeziehung zwischen dem Zulageberechtigten <strong>und</strong> dem Anbieter im Hinblick auf den<br />

betreffenden <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag durch eine vollständige Entnahme des angesparten<br />

Kapitals o<strong>der</strong> eine vollständige Tilgung des gewährten Darlehens beendet, wird das<br />

betreffende Wohnför<strong>der</strong>konto von dem Anbieter geschlossen <strong>und</strong> auf die ZfA (§ 92a Abs. 2<br />

Satz 10 Halbsatz 1 EStG) übertragen. Es kann auch beim Anbieter verbleiben o<strong>der</strong> nach<br />

Bestimmung des Zulageberechtigten auf einen an<strong>der</strong>en Anbieter o<strong>der</strong> bei demselben<br />

Anbieter auf einen an<strong>der</strong>en Vertrag (§ 92a Abs. 2 Satz 11 EStG) übertragen werden.<br />

166 Vor einer Übertragung des geschlossenen Wohnför<strong>der</strong>kontos auf die ZfA hat <strong>der</strong> Anbieter<br />

dem Zulageberechtigten die beabsichtigte Übertragung des Wohnför<strong>der</strong>kontos mitzuteilen.<br />

Der Zulageberechtigte kann bis spätestens vier Wochen nach Übersendung des Schreibens<br />

gegenüber dem Anbieter schriftlich bestimmen, dass das Wohnför<strong>der</strong>konto nicht auf die ZfA<br />

übertragen werden soll, son<strong>der</strong>n mit einem Wohnför<strong>der</strong>konto desselben o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en<br />

Anbieters zusammen zu führen ist. In <strong>der</strong> Mitteilung nach Satz 1 hat <strong>der</strong> Anbieter über die

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