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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 59<br />

Die Auszahlung des übertragenen geför<strong>der</strong>ten Kapitals im Rahmen eines<br />

Auszahlungsplans mit einer Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr ist wegen <strong>der</strong><br />

Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 55c EStG steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.<br />

Die Besteuerung <strong>der</strong> Einmalauszahlung aus dem übertragenen ungeför<strong>der</strong>ten Kapital<br />

erfolgt nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG. Danach ist <strong>der</strong> steuerpflichtige<br />

Unterschiedsbetrag zwischen <strong>der</strong> Leistung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> auf sie entrichteten<br />

Beiträge wie folgt zu ermitteln: 12.449 € - 11.960 € = 489 €. Die Anwendung des hälftigen<br />

Unterschiedsbetrags (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG) kommt nicht in Betracht, da<br />

die Laufzeit des zweiten Vertrags von A nur zwei Jahre betragen hat.<br />

160 Die Regelungen <strong>der</strong> Rz. 145 bis 159 können auch für vor dem 14. Dezember 2011<br />

(Inkrafttreten des Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes) durchgeführte<br />

Vertragswechsel angewendet werden.<br />

7. Wohnför<strong>der</strong>konto<br />

161 Das im Wohneigentum geb<strong>und</strong>ene steuerlich geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>kapital wird nach § 22<br />

Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert <strong>und</strong> zu diesem Zweck in einem Wohnför<strong>der</strong>konto erfasst.<br />

In diesem hat <strong>der</strong> Anbieter die geför<strong>der</strong>ten Tilgungsbeiträge (vgl. Rz. 27 bis 30 <strong>und</strong> 32), die<br />

hierfür gewährten Zulagen sowie den entnommenen <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag<br />

vertragsbezogen zu erfassen.<br />

162 Die Tilgungsleistungen für ein zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung in Anspruch<br />

genommenes Darlehen sind in das Wohnför<strong>der</strong>konto einzustellen, sobald die Meldung <strong>der</strong><br />

ZfA über die Steuerverstrickung dieser Tilgungsleistungen (§ 90 Abs. 2 Satz 6 EStG) dem<br />

Anbieter vorliegt. Die Zulagen für Tilgungsleistungen sind spätestens in das<br />

Wohnför<strong>der</strong>konto einzustellen, wenn sie dem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag gutgeschrieben wurden.<br />

Zulagen für Tilgungsleistungen, die erst nach <strong>der</strong> vollständigen Tilgung des Darlehens, für<br />

das die Tilgungsleistungen gezahlt wurden, ausgezahlt werden, müssen vom Anbieter<br />

unmittelbar an den Zulageberechtigten weitergereicht werden. Diese Zulagen sind aber<br />

dennoch im Wohnför<strong>der</strong>konto zu erfassen. Die Erfassung erfolgt durch die ZfA, wenn diese<br />

das Wohnför<strong>der</strong>konto führt, Rz. 282 bleibt unberührt. Zulagen für Tilgungsleistungen, die erst<br />

nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase beantragt werden, müssen vom Anbieter an den Anleger<br />

weitergereicht werden; <strong>der</strong> Anbieter hat diesen Betrag als Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 1<br />

EStG zu behandeln <strong>und</strong> entsprechend nach § 22a EStG zu melden (vgl. Rz. 188). Sie sind<br />

nicht im Wohnför<strong>der</strong>konto zu erfassen. Die dazugehörigen Tilgungsleistungen sind<br />

rückwirkend zum letzten Tag vor Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase in das Wohnför<strong>der</strong>konto<br />

einzustellen.<br />

Zahlungen, die nach § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG als Tilgungsleistungen gelten (Rz. 29 <strong>und</strong> 32),<br />

werden erst im Zeitpunkt <strong>der</strong> tatsächlichen Darlehenstilgung einschließlich <strong>der</strong> zur Tilgung

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