25.01.2014 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 58<br />

Unterschiedsbetrag zwischen <strong>der</strong> Leistung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> auf sie entrichteten<br />

Beiträge wie folgt zu ermitteln: 10.888 € - 10.460 € = 428 €. Die Anwendung des hälftigen<br />

Unterschiedsbetrags (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG) kommt nicht in Betracht, da<br />

die Laufzeit des zweiten Vertrags von A nur zwei Jahre betragen hat.<br />

159 Beispiel 3:<br />

Der 1957 geborene A hat am 1. Januar 2005 einen versicherungsförmigen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag abgeschlossen. Im Jahr 2018 wird das <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

auf seinen im Jahr 2018 abgeschlossenen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag in Form eines<br />

Fondssparplans übertragen.<br />

Das übertragene geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen wird nach § 3 Nr. 55c EStG<br />

steuerfrei gestellt, da die Leistungen, die auf dem geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

beruhen, im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22<br />

Nr. 5 EStG führen würden. Vom übertragenen ungeför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

wird <strong>der</strong> hälftige Unterschiedsbetrag zwischen <strong>der</strong> Leistung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> auf sie<br />

entrichteten Beiträge nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfrei gestellt, weil <strong>der</strong> ursprüngliche<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung bereits eine Laufzeit von<br />

12 Jahren erreicht <strong>und</strong> A sein 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte.<br />

Zwei Jahre nach <strong>der</strong> Übertragung des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens beginnt die<br />

Auszahlungsphase des <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags. Das geför<strong>der</strong>te Kapital wird im Rahmen<br />

eines Auszahlungsplans mit einer Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr<br />

ausgezahlt. Das ungeför<strong>der</strong>te Kapital erhält A als Einmalauszahlung.<br />

Geför<strong>der</strong>tes AV in € Ungeför<strong>der</strong>tes AV in €<br />

Beiträge 1. Vertrag 23.012 10.460<br />

Zulagen 1. Vertrag 3.388<br />

Erträge 1. Vertrag 8.000 3.000<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Kapitalübertragung<br />

34.400 13.460<br />

Nach § 3 Nr. 55c EStG geför<strong>der</strong>tes<br />

34.400<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen (bisher nach<br />

an<strong>der</strong>en Vorschriften geför<strong>der</strong>t)<br />

Bisher ungeför<strong>der</strong>tes jetzt geför<strong>der</strong>tes<br />

1.500 - 1.500<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

(§ 3 Nr. 55c EStG)<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nach dem<br />

35.900 11.960<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Kapitalübertragung<br />

Erträge nach Kapitalübertragung (1.400 + 61 =) 1.461 489<br />

Tatsächliche Auszahlung 37.361 12.449

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!