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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 56<br />

entsprechend angepassten nach § 3 Nr. 55c Satz 1 EStG steuerfreien Betrag bei <strong>der</strong><br />

Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG <strong>und</strong> <strong>der</strong> Rentenbezugsmitteilung nach<br />

§ 22a EStG zu berücksichtigen (vgl. Rz. 188).<br />

157 Beispiel 1:<br />

A hat am 1. Januar 2002 einen versicherungsförmigen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag<br />

abgeschlossen. Im Jahr 2013 wird das <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen auf seinen im Jahr 2013<br />

abgeschlossenen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag in Form eines Fondssparplans übertragen.<br />

Das übertragene geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen wird nach § 3 Nr. 55c EStG<br />

steuerfrei gestellt, da die Leistungen, die auf dem geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

beruhen, im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22<br />

Nr. 5 EStG führen würden. Vom übertragenen ungeför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

wird <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag zwischen <strong>der</strong> Leistung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> auf sie<br />

entrichteten Beiträge nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfrei gestellt (vgl. Rz. 150).<br />

Zwei Jahre nach <strong>der</strong> Übertragung des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens beginnt die<br />

Auszahlungsphase des <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags. Das geför<strong>der</strong>te Kapital wird im Rahmen<br />

eines Auszahlungsplans mit einer Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr<br />

ausgezahlt. Das ungeför<strong>der</strong>te Kapital erhält A als Einmalauszahlung.<br />

Geför<strong>der</strong>tes AV in € Ungeför<strong>der</strong>tes AV in €<br />

Beiträge 1. Vertrag 23.012 10.460<br />

Zulagen 1. Vertrag 3.388<br />

Erträge 1. Vertrag 8.000 3.000<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Kapitalübertragung<br />

34.400 13.460<br />

Nach § 3 Nr. 55c EStG geför<strong>der</strong>tes<br />

34.400<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen (bisher nach<br />

an<strong>der</strong>en Vorschriften geför<strong>der</strong>t)<br />

Bisher ungeför<strong>der</strong>tes jetzt geför<strong>der</strong>tes<br />

3.000 - 3.000<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

(§ 3 Nr. 55c EStG)<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nach dem<br />

37.400 10.460<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Kapitalübertragung<br />

Erträge nach Kapitalübertragung (1.400 + 122 =) 1.522 428<br />

Tatsächliche Auszahlung 38.922 10.888<br />

Die Auszahlung des übertragenen geför<strong>der</strong>ten Kapitals im Rahmen eines<br />

Auszahlungsplans mit einer Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr ist wegen <strong>der</strong><br />

Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 55c EStG steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.<br />

Die Besteuerung <strong>der</strong> Einmalauszahlung aus dem übertragenen ungeför<strong>der</strong>ten Kapital

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