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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 55<br />

Betrag auf den nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c i. V. m.<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG <strong>der</strong> hälftige Unterschiedsbetrag anzuwenden ist:<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen 36.000 €<br />

abzügl. Zulagen (ohne Zulagen aus dem Übertragungswert) 1.848 €<br />

abzügl. Übertragungswert 3.250 €<br />

abzügl. für den Übertragungswert nach <strong>der</strong> Übertragung angefallene Erträge 800 €<br />

abzügl. Eigenbeiträge 26.800 €<br />

= 3.302 €<br />

Da <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag in Form eines Banksparplans vor dem 1. Januar 2012<br />

abgeschlossen wurde <strong>und</strong> die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr des<br />

Steuerpflichtigen <strong>und</strong> nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss<br />

erfolgte, ist die Hälfte von den 3.302 €, also 1.651 € zu versteuern.<br />

Betrag auf den nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c i. V. m.<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG <strong>der</strong> volle Unterschiedsbetrag anzuwenden ist:<br />

Übertragungswert 3.250 €<br />

zuzügl. für den Übertragungswert nach <strong>der</strong> Übertragung angefallene Erträge 800 €<br />

abzügl. Zulagen im Übertragungswert 231 €<br />

abzügl. Eigenbeiträge im Übertragungswert 2.919 €<br />

= 900 €<br />

Da <strong>der</strong> Übertragungswert als Neuvertrag zu behandeln ist <strong>und</strong> dieser Neuvertrag nach<br />

dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurde, sind bezogen auf diesen Neuvertrag die<br />

vollen 900 € zu versteuern, weil die Auszahlung vor dem 62. Lebensjahr des<br />

Steuerpflichtigen erfolgte.<br />

Insgesamt sind somit 1.651 € + 900 € = 2.551 € zu versteuern.<br />

156 Ergibt sich nach <strong>der</strong> Kapitalübertragung eine Än<strong>der</strong>ung, die Auswirkung auf die<br />

Aufteilung des übertragenen <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens in einen geför<strong>der</strong>ten <strong>und</strong> einen<br />

ungeför<strong>der</strong>ten Anteil hat, so hat <strong>der</strong> aufnehmende Anbieter eine neue Aufteilung des<br />

übertragenen <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens vorzunehmen. Erfolgte die Kapitalübertragung<br />

vor dem 8. August 2012 <strong>und</strong> liegen dem aufnehmenden Anbieter keine jahresbezogenen<br />

Aufteilungen hinsichtlich des geför<strong>der</strong>ten <strong>und</strong> ungeför<strong>der</strong>ten übertragenen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögens vor, wird es nicht beanstandet, wenn eine für diesen Zeitraum<br />

erfor<strong>der</strong>liche neue Aufteilung nach einem beitragsproportionalen Verfahren<br />

vorgenommen wird. Bei <strong>der</strong> späteren Leistungsauszahlung hat <strong>der</strong> Anbieter den

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