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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 53<br />

nicht besteuert. Die sich aus dem übertragenen ungeför<strong>der</strong>ten Kapital beim<br />

aufnehmenden Anbieter ergebenden Erträge <strong>und</strong> Wertsteigerungen werden nach § 22<br />

Nr. 5 Satz 2 EStG steuerlich erfasst. Sie sind vom aufnehmenden Anbieter entsprechend<br />

in die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG aufzunehmen <strong>und</strong> mit <strong>der</strong><br />

Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG zu melden (vgl. Rz. 188).<br />

153 Eine Kapitalübertragung im Sinne des § 3 Nr. 55c EStG löst gr<strong>und</strong>sätzlich eine<br />

Vertragsän<strong>der</strong>ung im Sinne <strong>der</strong> Rz. 67 ff. des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009<br />

(BStBl I S. 1172) sowie des BMF-Schreibens vom 6. März 2012 (BStBl I S. 238) aus.<br />

154 Beispiel 1:<br />

A hat am 1. Januar 2008 einen versicherungsförmigen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag <strong>und</strong> einen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag in Form eines Fondssparplans abgeschlossen. Am 1. Januar 2011<br />

erfolgt eine Kapitalübertragung des bisher auf dem versicherungsförmigen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag angesparten, ausschließlich ungeför<strong>der</strong>ten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögens in Höhe von 3.000 € auf den bestehenden<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag in Form eines Fondssparplans. Im Übertragungswert sind 2.900 €<br />

an Beiträgen sowie Erträge enthalten. Mit <strong>der</strong> Vollendung seines 61. Lebensjahres am<br />

1. April 2020 lässt sich A das auf seinem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag in Form eines<br />

Fondssparplans angesparte, ausschließlich ungeför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen in<br />

Höhe von insgesamt 30.000 € in einer Summe auszahlen. Darin enthalten sind 20.000 €<br />

Eigenbeiträge, 3.000 € Übertragungswert sowie Erträge. Von den Erträgen sind 800 €<br />

für den Übertragungswert nach <strong>der</strong> Kapitalübertragung angefallen.<br />

Betrag auf den nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG <strong>der</strong><br />

hälftige Unterschiedsbetrag anzuwenden ist:<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen 30.000 €<br />

abzügl. Übertragungswert 3.000 €<br />

abzügl. für den Übertragungswert nach <strong>der</strong> Übertragung angefallene Erträge 800 €<br />

abzügl. Eigenbeiträge 20.000 €<br />

= 6.200 €<br />

Da <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag in Form eines Fondssparplans vor dem 1. Januar 2012<br />

abgeschlossen wurde <strong>und</strong> die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr des<br />

Steuerpflichtigen <strong>und</strong> nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss<br />

erfolgte, ist die Hälfte von den 6.200 €, also 3.100 € zu versteuern.

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