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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 52<br />

c) Übertragung von ungeför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

149 Um beim Vertragswechsel die praktische Umsetzung zu gewährleisten gilt im Hinblick<br />

auf die Übertragung von ungeför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen von einem<br />

zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag auf einen an<strong>der</strong>en zertifizierten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag des Zulageberechtigten Folgendes:<br />

aa) Ermittlung des nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfreien Betrags bei einem vor dem<br />

1. Januar 2005 abgeschlossenen, versicherungsförmigen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag<br />

150 Bei einer Übertragung eines vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen,<br />

versicherungsförmigen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags im Sinne <strong>der</strong> Rz. 145 ist § 3 Nr. 55c EStG<br />

anzuwenden, wenn die Leistungen bei einer unterstellten Auszahlung an den<br />

Zulageberechtigten im Zeitpunkt <strong>der</strong> Kapitalübertragung zu steuerpflichtigen<br />

Einkünften geführt hätten (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG i. V. m. § 20 Abs. 1<br />

Nr. 6 EStG in <strong>der</strong> am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Für die Ermittlung des<br />

insoweit steuerfrei zu stellenden Betrags ist aus Vereinfachungsgründen auf den<br />

Unterschiedsbetrag zwischen dem ungeför<strong>der</strong>ten Teil des übertragenen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögens <strong>und</strong> <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> auf ihn entrichteten Beiträge statt auf die<br />

rechnungsmäßigen <strong>und</strong> außerrechnungsmäßigen Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1<br />

Nr. 6 EStG in <strong>der</strong> am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung abzustellen. Dies gilt auch,<br />

wenn die Übertragung von einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen<br />

versicherungsförmigen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag auf einen vor dem 1. Januar 2005<br />

abgeschlossenen versicherungsförmigen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag erfolgt.<br />

bb) Besteuerung im Auszahlungszeitpunkt<br />

151 Die auf den nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfrei gestellten Beträgen (einschließlich ihrer<br />

Erträge <strong>und</strong> Wertsteigerungen) beruhenden Leistungen werden bei <strong>der</strong> Auszahlung an<br />

den Zulageberechtigten nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG besteuert. Sie sind vom<br />

aufnehmenden Anbieter entsprechend in die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG<br />

aufzunehmen <strong>und</strong> mit <strong>der</strong> Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG zu melden (vgl.<br />

Rz. 188).<br />

152 Hat <strong>der</strong> abgebende Anbieter dem aufnehmenden Anbieter einen nach § 3 Nr. 55c EStG<br />

freizustellenden Betrag für den ungeför<strong>der</strong>ten Teil des übertragenen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögens in Höhe von 0 € gemeldet, weil z. B. bei einer unterstellten<br />

Auszahlung an den Zulageberechtigten im Zeitpunkt <strong>der</strong> Kapitalübertragung nach § 22<br />

Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in <strong>der</strong> am 31. Dezember 2004 geltenden<br />

Fassung die Leistungen nicht <strong>der</strong> Besteuerung unterlägen hätten, dann wird dieser Teil<br />

des übertragenen Kapitals im Zeitpunkt <strong>der</strong> Auszahlung an den Zulageberechtigten

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