25.01.2014 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 49<br />

Abwandlung:<br />

A leistet ab dem Jahr 2008 einen jährlichen Beitrag i. H. v. insgesamt 1.000 €. Er ist in den<br />

Jahren 2008 bis 2017 (zehn Jahre) unmittelbar för<strong>der</strong>berechtigt. Die von ihm geleisteten<br />

Beiträge werden nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>t. Im Jahr 2018 <strong>und</strong> 2019 ist er<br />

hingegen nicht för<strong>der</strong>berechtigt. Er zahlt in den Jahren jedoch - trotz <strong>der</strong> fehlenden <strong>För<strong>der</strong>ung</strong><br />

- weiterhin einen jährlichen Beitrag i. H. v. 1.000 €. Ende des Jahres 2019 beträgt das von A<br />

geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen 15.000 €. Das Gesamtvermögen beläuft sich auf<br />

18.000 €.<br />

Die Erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrente ist im Jahr 2020 i. H. v. 1.000 € (1.200 € x 15/18) im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Einkünfte aus § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu erfassen. Die verbleibenden 200 € sind nach § 22<br />

Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />

Satz 5 EStG i. V. m. § 55 EStDV mit einem Ertragsanteil i. H. v. 7 % (bemessen nach einer<br />

voraussichtlichen Laufzeit von sechs Jahren) steuerlich zu erfassen. Der Ertragsanteil bemisst<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich nach <strong>der</strong> Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls<br />

(Begründung <strong>der</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung) <strong>und</strong> dem voraussichtlichen Leistungsende (hier:<br />

Erreichen <strong>der</strong> für die Hauptversicherung vereinbarten Altersgrenze). Steht <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Rentengewährung unter <strong>der</strong> auflösenden Bedingung des Wegfalls <strong>der</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung <strong>und</strong><br />

lässt <strong>der</strong> Versicherer das Fortbestehen <strong>der</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung in mehr o<strong>der</strong> min<strong>der</strong><br />

regelmäßigen Abständen prüfen, wird hierdurch die zu berücksichtigende voraussichtliche<br />

Laufzeit nicht berührt. Ab dem Jahr 2026 erfolgt eine Erfassung <strong>der</strong> Altersrente i. H. v.<br />

1.500 € (1.800 € x 15/18) nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Der verbleibende Rentenbetrag i. H. v.<br />

300 € wird mit dem vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn <strong>der</strong> Altersrente abhängigen<br />

Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb EStG erfasst.<br />

5. Leistungen, die ausschließlich auf nicht geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen<br />

beruhen<br />

143 Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige in <strong>der</strong> Ansparphase ausschließlich nicht geför<strong>der</strong>te Beiträge<br />

zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags eingezahlt, gelten für die gesamte<br />

Auszahlungsleistung die Ausführungen in Rz. 138 bis 142.<br />

6. Vertragswechsel<br />

144 Die Übertragung von <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen auf einen an<strong>der</strong>en <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag<br />

führt gr<strong>und</strong>sätzlich zu einem steuerpflichtigen Zufluss, bei dem die Leistungen nach<br />

§ 22 Nr. 5 EStG zu besteuern sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!