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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 46<br />

133 Beispiel:<br />

Der Steuerpflichtige hat über 25 Jahre einschließlich <strong>der</strong> Zulagen immer genau die för<strong>der</strong>baren<br />

Höchstbeiträge zugunsten eines begünstigten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags eingezahlt. Er<br />

erhält ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente i. H. v. 500 €.<br />

Die Rentenzahlung ist mit 12 x 500 € = 6.000 € im Rahmen <strong>der</strong> Einkommensteuerveranlagung<br />

nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll steuerpflichtig.<br />

4. Leistungen, die zum Teil auf geför<strong>der</strong>ten, zum Teil auf nicht geför<strong>der</strong>ten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 <strong>und</strong> 2 EStG)<br />

134 Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige in <strong>der</strong> Ansparphase sowohl geför<strong>der</strong>te als auch nicht geför<strong>der</strong>te<br />

Beiträge zugunsten des Vertrags geleistet, sind die Leistungen in <strong>der</strong> Auszahlungsphase<br />

aufzuteilen.<br />

135 Soweit die <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge in <strong>der</strong> Ansparphase nach § 10a/Abschnitt XI EStG<br />

geför<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> steuerfrei gestellt (z. B. Rz. 145 ff.) worden sind, sind die Leistungen nach<br />

§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu besteuern. Insoweit gilt Rz. 132 entsprechend.<br />

136 Aufteilungsfälle liegen z. B. vor, wenn<br />

- ein Vertrag, <strong>der</strong> die Voraussetzungen des AltZertG bisher nicht erfüllt hat, in einen<br />

zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag umgewandelt worden ist (§ 1 Abs. 1 AltZertG),<br />

- ein zertifizierter <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag nicht in <strong>der</strong> gesamten Ansparphase geför<strong>der</strong>t<br />

worden ist, weil z. B. in einigen Jahren die persönlichen För<strong>der</strong>voraussetzungen nicht<br />

vorgelegen haben, aber weiterhin Beiträge eingezahlt worden sind,<br />

- <strong>der</strong> Begünstigte höhere Beiträge eingezahlt hat, als im einzelnen Beitragsjahr nach<br />

§ 10a EStG begünstigt waren.<br />

Für die Frage des Aufteilungsmaßstabs sind die Gr<strong>und</strong>sätze des BMF-Schreibens vom<br />

11. November 2004 (BStBl I S. 1061) unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen durch das<br />

BMF-Schreiben vom 14. März 2012 (BStBl I S. 311) anzuwenden. Beiträge, die nach dem<br />

31. Dezember 2001 zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags geleistet wurden,<br />

sind danach getrennt aufzuzeichnen <strong>und</strong> die sich daraus ergebenden Leistungen einschließlich<br />

zugeteilter Erträge getrennt zu ermitteln. Dabei scheidet die Anwendung eines<br />

beitragsproportionalen Verfahrens für einen längeren Zeitraum - mehr als zwei Beitragsjahre -<br />

zur Ermittlung <strong>der</strong> sich aus den entsprechenden Beiträgen ergebenden Leistungen <strong>und</strong> Erträge<br />

aus.

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