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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 45<br />

(vgl. Rz. 95, 106, 111) <strong>und</strong> die für dieses Beitragsjahr zustehende <strong>Altersvorsorge</strong>zulage zu<br />

den geför<strong>der</strong>ten Beiträgen.<br />

b) Nicht geför<strong>der</strong>te Beiträge<br />

129 Zu den nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen gehören Beträge,<br />

- die zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags in einem Beitragsjahr eingezahlt<br />

werden, in dem <strong>der</strong> Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört,<br />

- für die er keine <strong>Altersvorsorge</strong>zulage <strong>und</strong> keinen steuerlichen Vorteil aus dem<br />

Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach § 10a EStG erhalten hat o<strong>der</strong><br />

- die den Höchstbetrag nach § 10a EStG abzüglich <strong>der</strong> individuell für das Beitragsjahr<br />

zustehenden Zulage übersteigen („Überzahlungen“), sofern es sich nicht um den<br />

Sockelbetrag handelt.<br />

130 Erträge <strong>und</strong> Wertsteigerungen, die auf zu Unrecht gezahlte <strong>und</strong> dementsprechend<br />

später zurückgefor<strong>der</strong>te Zulagen entfallen, sind als ungeför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

zu behandeln.<br />

131 Sieht <strong>der</strong> zertifizierte <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag vertraglich die Begrenzung auf einen festgelegten<br />

Höchstbetrag (z. B. den Betrag nach § 10a EStG, den Mindestbeitrag nach § 79<br />

Satz 2 EStG o<strong>der</strong> den nach § 86 EStG erfor<strong>der</strong>lichen Mindesteigenbeitrag zuzüglich<br />

Zulageanspruch) vor, handelt es sich bei Zahlungen, die darüber hinausgehen, um<br />

zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge. Der Anleger kann sie entwe<strong>der</strong> nach den allgemeinen<br />

zivilrechtlichen Vorschriften vom Anbieter zurückfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> in Folgejahren mit<br />

geschuldeten Beiträgen verrechnen lassen. In diesem Fall sind sie für das Jahr <strong>der</strong><br />

Verrechnung als <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge zu behandeln.<br />

3. Leistungen, die ausschließlich auf geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen beruhen<br />

(§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)<br />

132 Die Leistungen in <strong>der</strong> Auszahlungsphase unterliegen in vollem Umfang <strong>der</strong> Besteuerung nach<br />

§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn<br />

- die gesamten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge in <strong>der</strong> Ansparphase nach § 10a/Abschnitt XI EStG<br />

geför<strong>der</strong>t worden sind o<strong>der</strong><br />

- sie auf einem nach § 3 Nr. 55b Satz 1 o<strong>der</strong> Nr. 55c EStG vollständig steuerfrei<br />

begründeten Anrecht beruhen.<br />

Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten<br />

Erträgen <strong>und</strong> Wertsteigerungen beruhen.

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