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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 42<br />

b) Son<strong>der</strong>ausgabenabzug<br />

119 Für den Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG ist keine Begrenzung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

zu berücksichtigenden Verträge vorgesehen. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen des<br />

Höchstbetrags nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG auch <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge für Verträge<br />

geltend machen, für die keine Zulage beantragt wurde o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> des § 87 Abs. 1 EStG<br />

keine Zulage gewährt wird. In dem Umfang, in dem eine Berücksichtigung nach § 10a EStG<br />

erfolgt, gelten die Beiträge als steuerlich geför<strong>der</strong>t. Die Zurechnung <strong>der</strong> über den Zulageanspruch<br />

nach Abschnitt XI EStG hinausgehenden Steuerermäßigung erfolgt hierbei im<br />

Verhältnis <strong>der</strong> berücksichtigten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (§ 10a Abs. 4 Satz 2 EStG).<br />

120 Beispiel:<br />

Der Steuerpflichtige zahlt im Jahr 2013 insgesamt 2.400 € Beiträge (ohne Zulage von 154 €)<br />

auf vier verschiedene <strong>Altersvorsorge</strong>verträge ein (800 €, 800 €, 400 €, 400 €). Sein Mindesteigenbeitrag<br />

beträgt 1.461 €. Die Zulage wird für die beiden Verträge mit je 800 € Beitragsleistung<br />

beantragt. Die zusätzliche Steuerermäßigung für den Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach<br />

§ 10a Abs. 1 EStG beträgt 270 €.<br />

Obwohl die <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge für die Verträge 3 <strong>und</strong> 4 sich nicht auf die Zulagegewährung<br />

auswirken (§ 87 Abs. 1 Satz 1 EStG), gehören die auf diese Beiträge entfallenden<br />

Leistungen aus diesen Verträgen in <strong>der</strong> Auszahlungsphase ebenfalls zu den sonstigen<br />

Einkünften nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, soweit sie als Son<strong>der</strong>ausgaben berücksichtigt<br />

wurden. In folgen<strong>der</strong> Höhe sind die Beiträge steuerlich begünstigt worden:<br />

Son<strong>der</strong>ausgabenhöchstbetrag<br />

abzüglich Zulage (2.100 € - 154 €<br />

= 1.946 €) im Verhältnis zu den<br />

geleisteten Beiträgen<br />

648,67 €<br />

(1.946 € /<br />

2.400 € x<br />

800 €)<br />

648,67 €<br />

(1.946 € /<br />

2.400 € x<br />

800 €)<br />

324,33 €<br />

(1.946 € /<br />

2.400 € x<br />

400 €)<br />

324,33 €<br />

(1.946 € /<br />

2.400 € x<br />

400 €)<br />

Zulage 77 € 77 € - -<br />

bei den einzelnen Verträgen sind<br />

somit die folgenden Einzahlungen<br />

steuerlich begünstigt (725,67 €<br />

+ 725,67 € + 324,33 € + 324,33 €<br />

= 2.100,00 €)<br />

725,67 € 725,67 € 324,33 € 324,33 €

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