25.01.2014 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 39<br />

günstiger ist als <strong>der</strong> Zulageanspruch nach Abschnitt XI EStG. Das Wohnsitzfinanzamt stellt<br />

in diesen Fällen die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung fest <strong>und</strong> teilt<br />

sie <strong>der</strong> ZfA mit. Wirkt sich eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Einkommensteuerfestsetzung auf die Höhe <strong>der</strong><br />

Steuerermäßigung aus, ist die Feststellung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10d Abs. 4<br />

Satz 4 EStG ebenfalls zu än<strong>der</strong>n.<br />

108 Ehegatten/Lebenspartner, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen,<br />

ist die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung - unabhängig von <strong>der</strong><br />

gewählten Veranlagungsart - jeweils getrennt zuzurechnen (§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG).<br />

Hierbei gilt Folgendes:<br />

109 Gehören beide Ehegatten/Lebenspartner zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten<br />

Personenkreis, ist die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung jeweils<br />

getrennt zuzurechnen (§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis <strong>der</strong><br />

als Son<strong>der</strong>ausgaben berücksichtigten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (geför<strong>der</strong>te Eigenbeiträge; § 10a<br />

Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EStG).<br />

110 Gehört nur ein Ehegatte/Lebenspartner zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten<br />

Personenkreis <strong>und</strong> ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte/Lebenspartner nicht nach § 79 Satz 2 EStG<br />

zulageberechtigt, weil er keinen eigenen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag abgeschlossen o<strong>der</strong> weniger<br />

als 60 € im Beitragsjahr zugunsten seines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags geleistet hat, ist die<br />

Steuerermäßigung dem Ehegatten/Lebenspartner zuzurechnen, <strong>der</strong> zum unmittelbar<br />

begünstigten Personenkreis gehört.<br />

111 Gehört nur ein Ehegatte/Lebenspartner zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten<br />

Personenkreis <strong>und</strong> ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte/Lebenspartner nach § 79 Satz 2 EStG<br />

zulageberechtigt, ist die Steuerermäßigung den Ehegatten/Lebenspartnern getrennt<br />

zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis <strong>der</strong> als Son<strong>der</strong>ausgaben berücksichtigten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (geför<strong>der</strong>te Eigenbeiträge; § 10a Abs. 4 Satz 3 <strong>und</strong> 4 EStG).<br />

112 Fortführung des Beispiels aus Rz. 105:<br />

Die zusätzliche Steuerermäßigung von 1.090 € ist den Ehegatten für die geson<strong>der</strong>te Feststellung<br />

nach § 10a Abs. 4 Satz 2 EStG getrennt zuzurechnen. Aufteilungsmaßstab hierfür<br />

sind die nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Eigenbeiträge.<br />

Zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt 1.090,00 €<br />

davon Ehemann (1.946 € / 2.846 € x 100 = 68,38 %) 745,34 €<br />

davon Ehefrau (900 € / 2.846 € x 100 = 31,62 %) 344,66 €

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!