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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 31<br />

Die eigenen Beiträge von B haben keine Auswirkung auf die Berechnung <strong>der</strong> Zulageansprüche,<br />

können aber von A im Rahmen seines Son<strong>der</strong>ausgabenabzugs nach § 10a<br />

Abs. 1 EStG (vgl. Rz. 95) geltend gemacht werden (1.100 € + 200 € + Zulagen A <strong>und</strong> B<br />

767,38 € = 2.067,38 €).<br />

4. Son<strong>der</strong>ausgabenabzug<br />

87 Neben <strong>der</strong> Zulageför<strong>der</strong>ung nach Abschnitt XI EStG können die zum begünstigten Personenkreis<br />

gehörenden Steuerpflichtigen ihre <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (vgl. Rz. 26 - 39) bis zu<br />

bestimmten Höchstbeträgen als Son<strong>der</strong>ausgaben geltend machen (§ 10a Abs. 1 EStG). Bei<br />

Ehegatten/Lebenspartnern, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt<br />

werden, kommt es nicht darauf an, ob <strong>der</strong> Ehemann o<strong>der</strong> die Ehefrau bzw. welcher <strong>der</strong><br />

Lebenspartner die <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge geleistet hat. <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge gelten auch<br />

dann als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen, wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong><br />

Altersversorgung direkt vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden.<br />

88 Zu den abziehbaren Son<strong>der</strong>ausgaben gehören die im Veranlagungszeitraum geleisteten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (siehe Rz. 26 ff. <strong>und</strong> Rz. 331 ff.). Außerdem ist die dem<br />

Steuerpflichtigen zustehende <strong>Altersvorsorge</strong>zulage (Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>zulage) zu<br />

berücksichtigen. Hierbei ist abweichend von § 11 Abs. 2 EStG <strong>der</strong> für das Beitragsjahr<br />

(= Kalen<strong>der</strong>jahr) entstandene Anspruch auf Zulage für die Höhe des Son<strong>der</strong>ausgabenabzugs<br />

maßgebend (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ob <strong>und</strong> wann die Zulage dem begünstigten Vertrag<br />

gutgeschrieben wird, ist unerheblich. Bei <strong>der</strong> Ermittlung des nach § 10a Abs. 1 EStG<br />

anzusetzenden Anspruchs auf Zulage ist <strong>der</strong> Erhöhungsbetrag nach § 84 Satz 2 <strong>und</strong> 3 EStG<br />

nicht zu berücksichtigen. Für die Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG sowie bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im Rahmen des § 2<br />

Abs. 6 EStG <strong>und</strong> des § 10a EStG sind die nach § 52 Abs. 63b Satz 1 EStG gezahlten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (vgl. Rz. 33) we<strong>der</strong> für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt<br />

werden, noch für das Beitragsjahr <strong>der</strong> Zahlung zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 63b<br />

Satz 4 EStG).<br />

89 Die Höhe <strong>der</strong> vom Steuerpflichtigen geleisteten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge ist durch einen<br />

entsprechenden Datensatz des Anbieters nachzuweisen. Dies gilt nicht für nachgezahlte<br />

Beiträge nach § 52 Abs. 63b EStG (vgl. Rz. 88). Hierzu hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige gegenüber<br />

dem Anbieter schriftlich darin einzuwilligen, dass dieser die im jeweiligen Beitragsjahr zu<br />

berücksichtigenden <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge unter Angabe <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Identifikationsnummer (§ 139b AO) an die ZfA übermittelt. Die Einwilligung muss dem<br />

Anbieter spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalen<strong>der</strong>jahres, das auf das Beitragsjahr<br />

folgt, vorliegen. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, wenn <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige sie nicht gegenüber seinem Anbieter schriftlich wi<strong>der</strong>ruft. Sind beide

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