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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 29<br />

83 Hat <strong>der</strong> unmittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner den erfor<strong>der</strong>lichen geför<strong>der</strong>ten<br />

Mindesteigenbeitrag zugunsten seines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags o<strong>der</strong> einer för<strong>der</strong>baren<br />

Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds<br />

o<strong>der</strong> einer nach § 82 Abs. 2 EStG för<strong>der</strong>baren Direktversicherung erbracht, erhält auch <strong>der</strong><br />

Ehegatte/Lebenspartner mit dem mittelbaren Zulageanspruch (vgl. Rz. 21 ff.) die<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>zulage ungekürzt.<br />

84 Beispiel:<br />

A <strong>und</strong> B sind verheiratet <strong>und</strong> haben drei Kin<strong>der</strong>, die in den Jahren 1995, 1997 <strong>und</strong> 2000<br />

geboren wurden. A erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit <strong>und</strong> ist in <strong>der</strong><br />

inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für ihn ist die<br />

Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich. Im Jahr 2012 betragen seine<br />

beitragspflichtigen Einnahmen 53.000 €.<br />

B erzielt keine Einkünfte <strong>und</strong> hat für das Beitragsjahr auch keinen Anspruch auf<br />

Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten mehr. B ist nur mittelbar zulageberechtigt. Beide haben in 2008 einen<br />

eigenen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag abgeschlossen. A zahlt einen eigenen jährlichen Beitrag von<br />

1.237 € zugunsten seines Vertrags ein. B erbringt den Mindestbeitrag zur Erlangung <strong>der</strong><br />

mittelbaren Zulageberechtigung in Höhe von 60 €. Daneben fließen die ihr zustehende<br />

Gr<strong>und</strong>zulage <strong>und</strong> die Kin<strong>der</strong>zulagen für drei Kin<strong>der</strong> auf ihren Vertrag.<br />

Mindesteigenbeitragsberechnung für A:<br />

Beitragspflichtige Einnahmen 53.000 €<br />

4 % 2.120 €<br />

höchstens 2.100 €<br />

anzusetzen 2.100 €<br />

abzüglich Zulage (2 x 154 € + 3 x 185 €) 863 €<br />

Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG) 1.237 €<br />

Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG) 60 €<br />

maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG) 1.237 €<br />

Beide Ehegatten haben Anspruch auf die volle Zulage, da B den Mindestbeitrag zur<br />

Erlangung <strong>der</strong> mittelbaren Zulageberechtigung in Höhe von 60 € <strong>und</strong> A seinen<br />

Mindesteigenbeitrag von 1.237 € erbracht hat, <strong>der</strong> sich auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> B<br />

zustehenden Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>zulage errechnet.

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