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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 28<br />

- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,<br />

- behin<strong>der</strong>te Menschen, die in Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe o<strong>der</strong> in anerkannten<br />

Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen beschäftigt werden,<br />

- Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,<br />

- Bezieher von Kurzarbeiter- o<strong>der</strong> Winterausfallgeld,<br />

- Beschäftigte, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,<br />

- Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld,<br />

Übergangsgeld, Verletztengeld o<strong>der</strong> Versorgungskrankengeld,<br />

- als wehr- o<strong>der</strong> zivildienstleistende Versicherte,<br />

- Versicherte, die für Zeiten <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit o<strong>der</strong> Rehabilitation ohne Anspruch auf<br />

Krankengeld versichert sind,<br />

- Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 St<strong>und</strong>en in <strong>der</strong><br />

Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.<br />

79 Sind die rentenrechtlich berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen in den genannten<br />

Fallgestaltungen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zahlbetrag <strong>der</strong><br />

Entgeltersatzleistung (z. B. das Arbeitslosengeld o<strong>der</strong> Krankengeld), dann sind die<br />

tatsächlichen Einnahmen anstelle <strong>der</strong> rentenrechtlich berücksichtigten Einnahmen für die<br />

Berechnung des individuellen Mindesteigenbeitrags zugr<strong>und</strong>e zu legen. Bei<br />

Altersteilzeitarbeit ist das aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt - ohne<br />

Aufstockungs- <strong>und</strong> Unterschiedsbetrag - maßgebend. Bei Personen, die einen<br />

Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist ein tatsächlich erzieltes Entgelt von<br />

0 € zu berücksichtigen.<br />

cc) Beson<strong>der</strong>heiten bei Ehegatten/Lebenspartnern<br />

80 Gehören beide Ehegatten/Lebenspartner zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für<br />

jeden Ehegatten/Lebenspartner anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen (Rz. 65<br />

bis 79) ein eigener Mindesteigenbeitrag nach Maßgabe <strong>der</strong> Rz. 58 <strong>und</strong> 60 zu berechnen.<br />

81 Die Gr<strong>und</strong>sätze zur Zuordnung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zulage (Rz. 46 ff.) gelten auch für die Ermittlung<br />

des Mindesteigenbeitrags.<br />

82 Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar <strong>und</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e mittelbar begünstigt, ist die<br />

Mindesteigenbeitragsberechnung nur für den unmittelbar begünstigten<br />

Ehegatten/Lebenspartner durchzuführen. Berechnungsgr<strong>und</strong>lage sind seine Einnahmen im<br />

Sinne <strong>der</strong> Rz. 65 bis 79. Der sich ergebende Betrag (4 % <strong>der</strong> maßgebenden Einnahmen<br />

höchstens 2.100 €) ist um die den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt zustehenden<br />

Zulagen zu vermin<strong>der</strong>n.

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