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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 25<br />

auf diejenigen Einnahmen abzustellen, die im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens<br />

den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet werden.<br />

67 Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich<br />

- bei Arbeitnehmern <strong>und</strong> Beziehern von Vorruhestandsgeld aus <strong>der</strong> Durchschrift <strong>der</strong><br />

„Meldung zur Sozialversicherung nach <strong>der</strong> DEÜV“ (Arbeitsentgelte) <strong>und</strong><br />

- bei rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aus <strong>der</strong> vom Rentenversicherungsträger<br />

erstellten Bescheinigung.<br />

68 Ausländische Einkünfte sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht im Rahmen <strong>der</strong> maßgebenden Einnahmen<br />

zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn <strong>der</strong><br />

Zulageberechtigte in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr die<br />

Voraussetzungen für die Bestandsschutzregelung nach § 52 Abs. 24c Satz 2 EStG erfüllt<br />

hat. Nach dieser Vorschrift gehören - unter bestimmten Voraussetzungen - auch<br />

Pflichtmitglie<strong>der</strong> in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem zum<br />

unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis (vgl. Rz. 14 bis 19). In diesem Fall sind<br />

als maßgebende Einnahmen auch die Einnahmen aus <strong>der</strong> Tätigkeit zu berücksichtigen,<br />

die zur Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen nach § 52 Abs. 24c Satz 2 EStG führten.<br />

Freistellungen nach dem jeweiligen DBA sind bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> beitragspflichtigen<br />

Einnahmen unbeachtlich.<br />

69 Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> nach § 86 EStG maßgebenden Einnahmen ist auf die in dem dem<br />

Beitragsjahr vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne<br />

des SGB VI abzustellen. Dabei handelt es sich um diejenigen Einnahmen, die im Rahmen des<br />

sozialversicherungsrechtlichen Meldeverfahrens den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Sozialversicherung gemeldet wurden. Für die Zuordnung <strong>der</strong> erzielten beitragspflichtigen<br />

Einnahmen zu den einzelnen Beitragsjahren ist auf die sozialversicherungsrechtlichen<br />

Wertungen abzustellen. Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige in einem Beitragsjahr<br />

beitragspflichtige Einnahmen erzielt, die sozialversicherungsrechtlich einem von <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Zahlung abweichenden Jahr zuzurechnen sind.<br />

(2) Besoldung <strong>und</strong> Amtsbezüge<br />

70 Die Besoldung <strong>und</strong> die Amtsbezüge ergeben sich aus den Bezüge-/Besoldungsmitteilungen<br />

bzw. den Mitteilungen über die Amtsbezüge <strong>der</strong> die Besoldung bzw. die Amtsbezüge<br />

anordnenden Stelle. Für die Bestimmung <strong>der</strong> maßgeblichen Besoldung ist auf die in dem<br />

betreffenden Kalen<strong>der</strong>jahr zugeflossene Besoldung/Amtsbezüge entsprechend <strong>der</strong><br />

Besoldungsmitteilung/Mitteilung über die Amtsbezüge abzustellen.

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