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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 23<br />

Beitragspflichtige Einnahmen 53.000 €<br />

4 % 2.120 €<br />

höchstens 2.100 €<br />

anzusetzen 2.100 €<br />

abzüglich Zulage 154 €<br />

Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG) 1.946 €<br />

Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG) 60 €<br />

maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG) 1.946 €<br />

Da A den Mindesteigenbeitrag erbracht hat, wird die Zulage von 154 € nicht gekürzt.<br />

62 Abwandlung des Beispiels 1 in Rz. 61:<br />

A erhält zudem Kin<strong>der</strong>zulage für seine in den Jahren 2004 <strong>und</strong> 2005 geborenen Kin<strong>der</strong>.<br />

Beitragspflichtige Einnahmen 53.000 €<br />

4 % 2.120 €<br />

höchstens 2.100 €<br />

anzusetzen 2.100 €<br />

abzüglich Zulage (154 € + 2 x 185 €) 524 €<br />

Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG) 1.576 €<br />

Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG) 60 €<br />

maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG) 1.576 €<br />

Die von A geleisteten Beiträge übersteigen den Mindesteigenbeitrag. Die Zulage wird nicht<br />

gekürzt.<br />

63 Beispiel 2:<br />

B werden in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten<br />

(§ 56 SGB VI) angerechnet. Sie hat zwei Kin<strong>der</strong>, die in den Jahren 2006 <strong>und</strong> 2012 geboren<br />

worden sind, <strong>und</strong> zahlt zugunsten ihres <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags im Jahr 2013 eigene Beiträge<br />

i. H. v. 30 € ein. Im Jahr 2013 hat sie keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt, 2012<br />

erzielte sie aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtige<br />

Einnahmen i. H. v. insgesamt 4.800 €. Außerdem erhielt sie im Jahr 2012 Elterngeld i. H. v.<br />

300 € (keine beitragspflichtigen Einnahmen, vgl. Rz. 77).

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