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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 22<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t, entfällt <strong>der</strong> Anspruch auf die Zulage gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 EStG. Darf<br />

dieses zu Unrecht ausgezahlte Kin<strong>der</strong>geld aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t werden, bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf die Zulage für das entsprechende<br />

Beitragsjahr bestehen. Wird Kin<strong>der</strong>geld teilweise zu Unrecht ausgezahlt <strong>und</strong> später für diese<br />

Monate zurückgezahlt, bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf Zulage für das entsprechende Beitragsjahr<br />

ebenfalls bestehen; allerdings ist in diesen Fällen Rz. 53 zu beachten.<br />

c) Mindesteigenbeitrag<br />

aa) Allgemeines<br />

57 Die <strong>Altersvorsorge</strong>zulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn <strong>der</strong> Berechtigte einen<br />

bestimmten Mindesteigenbeitrag zugunsten <strong>der</strong> begünstigten - maximal zwei - Verträge<br />

erbracht hat (§§ 86, 87 EStG).<br />

58 Der jährliche Mindesteigenbeitrag ermittelt sich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wie<br />

folgt: 4 % <strong>der</strong> maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 €, abzüglich <strong>der</strong> Zulage.<br />

59 Der Mindesteigenbeitrag gem. Rz. 58 ist - auch bei Beiträgen zugunsten von Verträgen, die<br />

vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden - mit dem Sockelbetrag nach § 86 Abs. 1<br />

Satz 4 EStG zu vergleichen. Dieser beträgt ab dem Beitragsjahr 2005 jährlich einheitlich 60 €.<br />

Die <strong>Altersvorsorge</strong>zulage wird nicht gekürzt, wenn <strong>der</strong> Berechtigte in dem maßgebenden<br />

Beitragsjahr den höheren <strong>der</strong> beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten <strong>der</strong> begünstigten -<br />

maximal zwei - Verträge eingezahlt hat. Zu den Beson<strong>der</strong>heiten bei<br />

Ehegatten/Lebenspartnern vgl. Rz. 80 ff.<br />

60 Hat <strong>der</strong> Zulageberechtigte in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr keine<br />

maßgebenden Einnahmen (vgl. Rz. 65) erzielt, ist als Mindesteigenbeitrag immer <strong>der</strong><br />

Sockelbetrag zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

61 Beispiel 1:<br />

Der ledige A ohne Kin<strong>der</strong> erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit <strong>und</strong> ist in <strong>der</strong><br />

inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für ihn ist die<br />

Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich. Er zahlt zugunsten seines <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags<br />

im Jahr 2013 eigene Beiträge von 1.946 € ein. Im Jahr 2012 hatte er<br />

beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. 53.000 €. Die beitragspflichtigen Einnahmen des A<br />

überschreiten nicht die Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung<br />

(West) für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2012.

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