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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 21<br />

nicht möglich. Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong>jenige Elternteil, dem das Kin<strong>der</strong>geld ausgezahlt wird,<br />

keine Gr<strong>und</strong>zulage erhält.<br />

50 Sind nicht beide Ehegatten Eltern des Kindes, ist eine Übertragung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zulage nach<br />

§ 85 Abs. 2 EStG nicht zulässig. Erhält beispielsweise ein Zulageberechtigter Kin<strong>der</strong>geld für<br />

ein in seinen Haushalt aufgenommenes Kind seines Ehegatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 EStG), steht nur ihm die Kin<strong>der</strong>zulage nach § 85 Abs. 1 EStG zu.<br />

51 Erhält ein Großelternteil nach § 64 Abs. 2 EStG das Kin<strong>der</strong>geld, steht nur ihm die<br />

Kin<strong>der</strong>zulage zu.<br />

52 Wird das Kin<strong>der</strong>geld dem Kind selbst ausgezahlt, haben die Eltern keinen Anspruch auf die<br />

Kin<strong>der</strong>zulage für dieses Kind. Dem Kind selbst steht in diesem Fall die Kin<strong>der</strong>zulage nur zu,<br />

soweit es auch eine Gr<strong>und</strong>zulage erhält.<br />

dd) Wechsel des Kin<strong>der</strong>geldempfängers im Laufe des Beitragsjahres<br />

53 Wurde während des Beitragsjahres mehreren Zulageberechtigten für unterschiedliche<br />

Zeiträume Kin<strong>der</strong>geld ausgezahlt, hat gem. § 85 Abs. 1 Satz 4 EStG gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong>jenige<br />

den Anspruch auf die Kin<strong>der</strong>zulage, dem für den zeitlich frühesten Anspruchszeitraum im<br />

Beitragsjahr Kin<strong>der</strong>geld ausgezahlt wurde. Dies gilt nicht bei einem Wechsel zwischen den in<br />

Rz. 46 genannten Elternteilen.<br />

54 Beispiel:<br />

Das Kind lebt mit den Großeltern <strong>und</strong> <strong>der</strong> unverheirateten Mutter in einem gemeinsamen<br />

Haushalt. Ein Großelternteil erhält das Kin<strong>der</strong>geld für die Monate Januar bis Mai 2013. Ab<br />

Juni 2013 erhält die Mutter das Kin<strong>der</strong>geld.<br />

Die Kin<strong>der</strong>zulage steht dem zulageberechtigten Großelternteil zu, da dieser im Jahr 2013 den<br />

zeitlich ersten Kin<strong>der</strong>geldanspruch besaß.<br />

55 Hat <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>geldberechtigte keinen Kin<strong>der</strong>geldantrag gestellt, wird aber vom Finanzamt <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG berücksichtigt, besteht nach § 85 Abs. 1<br />

Satz 1 EStG kein Anspruch auf die Kin<strong>der</strong>zulage.<br />

ee) Kin<strong>der</strong>geldrückfor<strong>der</strong>ung<br />

56 Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass das gesamte Kin<strong>der</strong>geld im Beitragsjahr<br />

zu Unrecht ausgezahlt wurde <strong>und</strong> wird das Kin<strong>der</strong>geld dahingehend insgesamt

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