Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 18 b) Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung 35 Auf die Ausführungen in Rz. 303 ff. und 331 ff. wird hingewiesen. c) Altersvorsorgebeiträge nach Beginn der Auszahlungsphase 36 Beiträge zugunsten eines Vertrags, die nach Beginn der Auszahlungsphase geleistet wurden, sind keine Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG. D. h., für diese Beiträge kommt eine steuerliche Förderung nach § 10a/Abschnitt XI EStG nicht in Betracht. d) Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen 37 Auch Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen, sind Altersvorsorgebeiträge. Zum Begriff der Überzahlung wird auf Rz. 129 verwiesen. 38 Sieht der Altersvorsorgevertrag allerdings eine vertragliche Begrenzung auf einen festgelegten Höchstbetrag vor (z. B. den Betrag nach § 10a EStG oder den nach § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch), handelt es sich bei Zahlungen, die darüber hinausgehen, um zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge, hinsichtlich derer dem Anleger ein Rückerstattungsanspruch gegen den Anbieter zusteht. Diese Beträge stellen grundsätzlich keine Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 EStG dar (Ausnahme vgl. Rz. 131). Der Anbieter darf diese Beträge daher nicht in den Datensatz nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG aufnehmen. e) Beiträge von Versicherten in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung 39 Als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG sind bei den in Rz. 14 bis 19 genannten Personengruppen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. 3. Zulage a) Grundzulage 40 Jeder unmittelbar Zulageberechtigte erhält auf Antrag für seine im abgelaufenen Beitragsjahr gezahlten Altersvorsorgebeiträge eine Grundzulage. Für die Zulagengewährung bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartnern sind die Rz. 21 bis 25 zu beachten. Die Grundzulage beträgt ab dem Jahr 2008 jährlich 154 €.

Seite 19 41 Für unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage einmalig um einen Betrag von 200 € (sog. Berufseinsteiger-Bonus). Für die Erhöhung ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die erhöhte Grundzulage ist einmalig für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu zahlen, für das der Zulageberechtigte die Altersvorsorgezulage beantragt, wenn er zu Beginn des betreffenden Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Datum des Vertragsabschlusses ist insoweit unerheblich. Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ist in dem ersten Beitragsjahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrags vorliegen, die erhöhte Grundzulage zu berücksichtigen. Erbringt der Zulageberechtigte nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 EStG), erfolgt eine entsprechende Kürzung der Altersvorsorgezulage und damit auch des in der erhöhten Grundzulage enthaltenen einmalig zu gewährenden Erhöhungsbetrags (vgl. Rz. 85). Eine Nachholungsmöglichkeit des gekürzten Erhöhungsbetrags in späteren Beitragsjahren besteht nicht. b) Kinderzulage aa) Allgemeines 42 Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Die Kinderzulage beträgt ab dem Jahr 2008 für jedes vor dem 1. Januar 2008 geborene Kind 185 € und für jedes nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kind 300 € jährlich. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes kommt es nicht an. Anspruch auf Kinderzulage besteht für ein Beitragsjahr auch dann, wenn das Kindergeld für dieses Jahr erst in einem späteren Kalenderjahr rückwirkend gezahlt wurde. Wird ein Kind z. B. am Ende des Beitragsjahres geboren, so besteht der Anspruch auf Kinderzulage für das gesamte Jahr, auch wenn das Kindergeld für Dezember regelmäßig erst im nachfolgenden Kalenderjahr ausgezahlt wird. 43 Wird einem anderen als dem Kindergeldberechtigten, z. B. einer Behörde, das Kindergeld ausgezahlt (§ 74 EStG), ist die Festsetzung des Kindergelds für die Zulageberechtigung maßgebend. 44 Beispiel: Für den kindergeldberechtigten Vater wird Kindergeld festgesetzt. Wegen der Unterbringung des Kindes in einem Heim stellt das Jugendamt einen Antrag auf Abzweigung des

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41 Für unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht<br />

sich die Gr<strong>und</strong>zulage einmalig um einen Betrag von 200 € (sog. Berufseinsteiger-Bonus). Für<br />

die Erhöhung ist kein geson<strong>der</strong>ter Antrag erfor<strong>der</strong>lich. Die erhöhte Gr<strong>und</strong>zulage ist einmalig<br />

für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu zahlen, für das <strong>der</strong><br />

Zulageberechtigte die <strong>Altersvorsorge</strong>zulage beantragt, wenn er zu Beginn des betreffenden<br />

Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Datum des<br />

Vertragsabschlusses ist insoweit unerheblich. Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags<br />

ist in dem ersten Beitragsjahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des<br />

Erhöhungsbetrags vorliegen, die erhöhte Gr<strong>und</strong>zulage zu berücksichtigen. Erbringt <strong>der</strong><br />

Zulageberechtigte nicht den erfor<strong>der</strong>lichen Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 EStG), erfolgt<br />

eine entsprechende Kürzung <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>zulage <strong>und</strong> damit auch des in <strong>der</strong> erhöhten<br />

Gr<strong>und</strong>zulage enthaltenen einmalig zu gewährenden Erhöhungsbetrags (vgl. Rz. 85). Eine<br />

Nachholungsmöglichkeit des gekürzten Erhöhungsbetrags in späteren Beitragsjahren besteht<br />

nicht.<br />

b) Kin<strong>der</strong>zulage<br />

aa) Allgemeines<br />

42 Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zulage besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat des<br />

Beitragsjahres Kin<strong>der</strong>geld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Die<br />

Kin<strong>der</strong>zulage beträgt ab dem Jahr 2008 für jedes vor dem 1. Januar 2008 geborene Kind 185 €<br />

<strong>und</strong> für jedes nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kind 300 € jährlich. Auf den Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Auszahlung des Kin<strong>der</strong>geldes kommt es nicht an. Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zulage besteht für<br />

ein Beitragsjahr auch dann, wenn das Kin<strong>der</strong>geld für dieses Jahr erst in einem späteren<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr rückwirkend gezahlt wurde. Wird ein Kind z. B. am Ende des Beitragsjahres<br />

geboren, so besteht <strong>der</strong> Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zulage für das gesamte Jahr, auch wenn das<br />

Kin<strong>der</strong>geld für Dezember regelmäßig erst im nachfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahr ausgezahlt wird.<br />

43 Wird einem an<strong>der</strong>en als dem Kin<strong>der</strong>geldberechtigten, z. B. einer Behörde, das Kin<strong>der</strong>geld<br />

ausgezahlt (§ 74 EStG), ist die Festsetzung des Kin<strong>der</strong>gelds für die Zulageberechtigung<br />

maßgebend.<br />

44 Beispiel:<br />

Für den kin<strong>der</strong>geldberechtigten Vater wird Kin<strong>der</strong>geld festgesetzt. Wegen <strong>der</strong> Unterbringung<br />

des Kindes in einem Heim stellt das Jugendamt einen Antrag auf Abzweigung des

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