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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 17<br />

Satz 3 EStG, eine Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Selbstnutzung nach einem beruflichen Umzug<br />

sowie den Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen nach § 92a Abs. 4 EStG zu informieren.<br />

32 Wird geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen von einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 o<strong>der</strong> Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG in einen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag im Sinne des § 1<br />

Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG übertragen (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG), sind ab<br />

dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung des gebildeten Kapitals, frühestens ab <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

des Vorfinanzierungsdarlehens o<strong>der</strong> des Zwischenkredits, die damit übertragenen <strong>und</strong> bereits<br />

geför<strong>der</strong>ten Beiträge nicht mehr Beiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,<br />

son<strong>der</strong>n bereits geför<strong>der</strong>te Tilgungsleistungen nach § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG. Dies gilt auch,<br />

wenn ein <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG für eine<br />

Umschuldung im Sinne <strong>der</strong> Rz. 27 genutzt wird.<br />

33 Der Zulageberechtigte kann für abgelaufene Beitragsjahre bis einschließlich 2011<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge auf einen auf seinen Namen lautenden <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag<br />

nachzahlen (§ 52 Abs. 63b EStG), wenn er<br />

- im jeweiligen für die Nachzahlung bestimmten Beitragsjahr bereits einen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag hatte,<br />

- im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine mittelbare<br />

Zulageberechtigung angegeben hat <strong>und</strong><br />

- tatsächlich aber unmittelbar zulageberechtigt war.<br />

Die Nachzahlungsmöglichkeit besteht längstens bis zum Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase<br />

des <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags. Die Zahlung dieser Beiträge muss bis zum Ablauf von<br />

zwei Jahren nach Erteilung <strong>der</strong> Bescheinigung nach § 92 EStG erfolgen, mit <strong>der</strong> zuletzt<br />

Ermittlungsergebnisse für das betreffende Beitragsjahr bescheinigt wurden. Im Sinne<br />

einer anlegergerechten Umsetzung <strong>der</strong> Maßnahmen kann von <strong>der</strong> Fristenprüfung für<br />

Beitragsnachzahlungen in den Jahren 2012 <strong>und</strong> 2013 im Billigkeitswege abgesehen<br />

werden. Die Nachzahlung muss nicht auf den <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag geleistet werden,<br />

für den <strong>der</strong> Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr gestellt wurde. Eine Nachzahlung<br />

auf eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG ist nicht zulässig.<br />

Der Anbieter meldet die nachgezahlten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge zusammen mit den<br />

korrigierten Daten des Zulageantrags o<strong>der</strong> des Än<strong>der</strong>ungsantrags für das jeweilige<br />

Beitragsjahr, für das die Nachzahlung erfolgt ist. Erfolgt nach <strong>der</strong> bereits gemeldeten<br />

Nachzahlung für dieses Beitragsjahr eine weitere Nachzahlung, hat <strong>der</strong> Anbieter einen<br />

korrigierten Antragsdatensatz mit dem Gesamtnachzahlungsbetrag zu melden.<br />

34 Eine Nachzahlungsmöglichkeit nach § 52 Abs. 63b EStG für die Erben o<strong>der</strong> den<br />

überlebendenden Ehegatten/Lebenspartner besteht nicht, da nach dem Tod des<br />

Zulageberechtigten kein auf den Namen des Zulageberechtigten lauten<strong>der</strong> Vertrag<br />

mehr besteht.

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