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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 16<br />

Beiträgen zugunsten mehrerer <strong>Altersvorsorge</strong>verträge vgl. Rz. 114, 115. Der<br />

Zulageberechtigte muss die vertragsgemäße Verwendung des Darlehens gegenüber seinem<br />

Anbieter nachweisen. Der Anbieter hat solange ganz o<strong>der</strong> teilweise von nicht ordnungsgemäß<br />

verwendeten Darlehensbeträgen auszugehen, bis die ordnungsgemäße Verwendung<br />

nachgewiesen ist.<br />

28 Setzt sich ein <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag aus einer Vertragsgestaltung im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 AltZertG <strong>und</strong> einem Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens zusammen (§ 1<br />

Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AltZertG), handelt es sich bei den geleisteten Beiträgen für den<br />

Vertragsteil, <strong>der</strong> nach § 1 Abs. 1 AltZertG ausgestaltet ist, um <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge nach<br />

§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG <strong>und</strong> bei den zur Tilgung des Darlehens geleisteten Zahlungen<br />

um <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.<br />

29 Handelt es sich um Zahlungen zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags nach § 1<br />

Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG, ist zu differenzieren: Zahlungen, die unmittelbar für die<br />

Tilgung des Darlehens eingesetzt werden, sind Tilgungsleistungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 EStG. Wird mit den vom Zulageberechtigten geleisteten Zahlungen jedoch zunächst<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen gebildet, welches zu einem späteren Zeitpunkt zur Tilgung des<br />

Darlehens eingesetzt wird <strong>und</strong> ist dies bereits bei Vertragsabschluss unwi<strong>der</strong>ruflich vereinbart<br />

worden, dann gelten die geleisteten Zahlungen bereits im Zahlungszeitpunkt als<br />

Tilgungsleistungen nach § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG.<br />

30 Der in <strong>der</strong> zu zahlenden Kreditrate enthaltene Zinsanteil sowie die anfallenden Kosten <strong>und</strong><br />

Gebühren sind keine <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge <strong>und</strong> damit nicht nach § 10a/Abschnitt XI EStG<br />

begünstigt. Die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> bezieht sich nur auf den in <strong>der</strong> gezahlten Kreditrate enthaltenen<br />

Tilgungsanteil.<br />

31 Die während <strong>der</strong> Nichtnutzung aufgr<strong>und</strong> des beruflichen Umzugs geleisteten<br />

Tilgungsbeträge sind keine <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge <strong>und</strong> damit nicht nach<br />

§ 10a/Abschnitt XI EStG begünstigt, auch wenn die weiteren steuerlichen Folgen<br />

(Besteuerung des Wohnför<strong>der</strong>kontos bzw. schädliche Verwendung im Sinne des<br />

§ 93 EStG) wegen <strong>der</strong> Regelung des § 92a Abs. 4 EStG nicht eintreten. Nach § 82 Abs. 1<br />

Satz 5 EStG werden Tilgungsleistungen nur berücksichtigt, wenn das zugr<strong>und</strong>e liegende<br />

Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene<br />

wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG eingesetzt<br />

wurde. Eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a EStG liegt in <strong>der</strong><br />

Zeit <strong>der</strong> berufsbedingten Nichtnutzung nicht vor, da die Wohnung in dieser Zeit we<strong>der</strong><br />

die Hauptwohnung noch den Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebensinteressen des Zulageberechtigten<br />

darstellt. Die ZfA hat den Anbieter über eine Beschei<strong>der</strong>teilung nach § 92a Abs. 4

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