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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 153<br />

5. Lehrer o<strong>der</strong> Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen o<strong>der</strong> Anstalten beschäftigt sind<br />

(§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG), wenn ihnen nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften o<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen o<strong>der</strong> entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen<br />

Anwartschaft auf Versorgung bei vermin<strong>der</strong>ter Erwerbsfähigkeit <strong>und</strong> im Alter sowie<br />

auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet <strong>und</strong> die Gewährleistung gesichert ist.<br />

6. Beamte, Richter, Berufssoldaten <strong>und</strong> Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt<br />

sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während <strong>der</strong> Beurlaubung die<br />

Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5<br />

Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf diese Beschäftigung erstreckt wird (§ 10a Abs. 1 Satz 1<br />

Halbsatz 2 Nr. 4 EStG).<br />

7. Steuerpflichtige im Sinne <strong>der</strong> oben unter Ziffer 1. bis 6. aufgeführten, die beurlaubt<br />

sind <strong>und</strong> deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge o<strong>der</strong> Entgelt erhalten, sofern sie eine<br />

Anrechnung von Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten nach § 56 SGB VI (d. h. im Sinne <strong>der</strong><br />

inländischen gesetzlichen Rentenversicherung) in Anspruch nehmen könnten, wenn<br />

die Versicherungsfreiheit in <strong>der</strong> inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht<br />

bestehen würde.<br />

In den Fällen <strong>der</strong> Nummern 2 bis 5 muss das Versorgungsrecht jedoch die Absenkung des<br />

Versorgungsniveaus in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 69e Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 4 des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes vorsehen.

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