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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 148<br />

47. Personen, die Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld<br />

o<strong>der</strong> Arbeitslosengeld o<strong>der</strong> ab 1. August 2012 Leistungen für den Ausfall von<br />

Arbeitseinkünften beziehen, aber nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 o<strong>der</strong> 3a SGB VI versicherungspflichtig<br />

sind (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).<br />

48. Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, u. a. für die Zeit <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfähigkeit, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit zuletzt<br />

versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2<br />

SGB VI).<br />

B. Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte<br />

(§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)<br />

Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. versicherungspflichtige Landwirte,<br />

2. versicherungspflichtige Ehegatten/Lebenspartner von Landwirten,<br />

3. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige,<br />

4. ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit<br />

als Landwirt o<strong>der</strong> mitarbeiten<strong>der</strong> Familienangehöriger versicherungspflichtig sind.<br />

C. Nicht begünstigter Personenkreis<br />

Nicht zum Kreis <strong>der</strong> zulageberechtigten Personen gehören:<br />

1. Freiwillig Versicherte in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 7, 232 SGB VI).<br />

2. Von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen für<br />

die Zeit <strong>der</strong> Befreiung; das sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) Angestellte <strong>und</strong> selbständig Tätige für die Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständige Tätigkeit,<br />

wegen <strong>der</strong> sie aufgr<strong>und</strong> einer durch Gesetz angeordneten o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden<br />

Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung<br />

ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung für<br />

z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) <strong>und</strong> zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung

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