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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 147<br />

versicherungspflichtig geworden sind, blieben in dieser Tätigkeit<br />

versicherungspflichtig, wenn sie keine Beendigung <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

beantragt haben (§ 229a Abs. 1 SGB VI).<br />

39. Selbständig tätige Landwirte im Beitrittsgebiet, die die Voraussetzungen des § 2<br />

Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung <strong>der</strong> Landwirte<br />

erfüllt haben, in <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> Landwirte als Unternehmer<br />

versichert waren <strong>und</strong> am 1. Januar 1995 versicherungspflichtig waren, blieben in<br />

dieser Tätigkeit versicherungspflichtig (§ 229a Abs. 2 SGB VI).<br />

40. Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten<br />

o<strong>der</strong> Stiftungen des öffentlichen Rechts o<strong>der</strong> ihrer Verbände versicherungspflichtig<br />

waren (§ 230 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).<br />

41. Personen, die am 31. Dezember 1991 als satzungsgemäße Mitglie<strong>der</strong> geistlicher<br />

Genossenschaften, Diakonissen o<strong>der</strong> Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungspflichtig<br />

waren (§ 230 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).<br />

42. Geringfügig beschäftigte Personen, die am 31. Dezember 2012 nach § 5 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. d. F. bis zum 31. Dezember 2012 versicherungsfrei waren,<br />

nach dem 31. Dezember 2012 auf die Versicherungsfreiheit verzichten (§ 230<br />

Abs. 8 Satz 2 SGB VI) <strong>und</strong> den Arbeitsgeberbeitrag i. H. v. 15 % zur<br />

Rentenversicherung durch eigene Beiträge aufstocken.<br />

Auf Antrag sind versicherungspflichtig:<br />

43. Entwicklungshelfer, die Entwicklungsdienst o<strong>der</strong> Vorbereitungsdienst leisten<br />

(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).<br />

44. Staatsangehörige <strong>der</strong> EU, des EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz, die für eine begrenzte Zeit<br />

im Ausland beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).<br />

45. Staatsangehörige <strong>der</strong> EU, des EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz, die im Ausland bei einer<br />

amtlichen Vertretung des B<strong>und</strong>es o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Leiter, Mitglied<br />

o<strong>der</strong> Bediensteten beschäftigt sind.<br />

46. Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht<br />

innerhalb von fünf Jahren nach <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit<br />

o<strong>der</strong> dem Ende <strong>der</strong> Versicherungspflicht aufgr<strong>und</strong> dieser Tätigkeit beantragen<br />

(§ 4 Abs. 2 SGB VI).

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