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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 145<br />

24. in <strong>der</strong> sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig<br />

wenigstens 14 St<strong>und</strong>en wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn<br />

<strong>der</strong> Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus <strong>der</strong> sozialen o<strong>der</strong> einer <strong>privaten</strong><br />

Pflegeversicherung hat; dies gilt ab 1. Januar 2013 auch, wenn die<br />

Mindestst<strong>und</strong>enzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht<br />

wird (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen - § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).<br />

25. in <strong>der</strong> sie aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Pflicht Wehrdienst o<strong>der</strong> Zivildienst (längstens bis<br />

31. Dezember 2011) leisten (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Der zum 1. Juli 2011 neu<br />

eingeführte freiwillige Wehrdienst (für Männer <strong>und</strong> Frauen) führt zur<br />

Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift.<br />

26. in <strong>der</strong> sie sich in einem Wehrdienstverhältnis beson<strong>der</strong>er Art befinden, wenn sich<br />

<strong>der</strong> Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in <strong>der</strong> Versicherungspflicht als<br />

Wehrdienstleisten<strong>der</strong> bestand (§ 3 Satz 1 Nr. 2a SGB VI); die<br />

Versicherungspflicht für Einsatzgeschädigte kann frühestens ab<br />

18. Dezember 2007 eintreten.<br />

27. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld (seit 1. August 2012 auch<br />

Krankengeld bei Spende von Organen o<strong>der</strong> Geweben), Verletztengeld,<br />

Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld o<strong>der</strong> Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie<br />

im letzten Jahr vor Beginn <strong>der</strong> Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; <strong>der</strong><br />

Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des<br />

Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).<br />

28. für die sie ab 1. August 2012 von einem <strong>privaten</strong> Krankenversicherungsunternehmen,<br />

von einem Beihilfeträger des B<strong>und</strong>es, von einem sonstigen<br />

öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf B<strong>und</strong>esebene,<br />

von dem Träger <strong>der</strong> Heilfürsorge im Bereich des B<strong>und</strong>es, von dem Träger <strong>der</strong><br />

truppenärztlichen Versorgung o<strong>der</strong> von einem öffentlich-rechtlichen Träger von<br />

Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies<br />

vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang<br />

mit einer nach den §§ 8 <strong>und</strong> 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende<br />

von Organen o<strong>der</strong> Geweben beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser<br />

Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; <strong>der</strong> Zeitraum von einem Jahr<br />

verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II<br />

(§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI).<br />

29. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn <strong>der</strong> Leistung<br />

versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

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