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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 142<br />

Anlage 1<br />

Pflichtversicherte in <strong>der</strong> inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1<br />

Satz 1 Halbsatz 1 EStG) <strong>und</strong> Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die<br />

Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG) / Nicht begünstigter<br />

Personenkreis<br />

A. Pflichtversicherte in <strong>der</strong> inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a<br />

Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG)<br />

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt o<strong>der</strong> zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind<br />

(§ 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -).<br />

Hierzu gehören auch geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 8 Abs. 1<br />

Nr. 1 o<strong>der</strong> § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB IV), die nicht von <strong>der</strong> Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI<br />

befreit sind.<br />

Hierzu gehörten bis zum 31. Dezember 2012 ferner geringfügig beschäftigte<br />

Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die auf die Versicherungsfreiheit<br />

nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (i. d. F. bis 31. Dezember 2012) verzichtet <strong>und</strong> den<br />

pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen<br />

Beitragssatz aufgestockt haben (zum Übergangsrecht siehe Nr. 35 <strong>und</strong> 42).<br />

Auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB III) besteht die Versicherungspflicht fort.<br />

Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur<br />

Berufsausbildung im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gleich (§ 1<br />

Satz 5 SGB VI).<br />

2. Behin<strong>der</strong>te Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen o<strong>der</strong><br />

in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX o<strong>der</strong> für diese Einrichtungen in<br />

Heimarbeit tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI).<br />

3. Behin<strong>der</strong>te Menschen, die in Anstalten, Heimen o<strong>der</strong> gleichartigen Einrichtungen in<br />

gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel <strong>der</strong> Leistung<br />

eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht;<br />

hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger <strong>der</strong> Einrichtung (§ 1 Satz 1 Nr. 2<br />

Buchstabe b SGB VI).

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