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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 140<br />

433 Bei <strong>der</strong> Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a EStG ist das übertragene<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen zunächst als Kapitalbetrag ohne steuerliche Zuordnung zu<br />

behandeln. Bei Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> ZfA über die geän<strong>der</strong>te Zuordnung für die<br />

Ehezeit hat <strong>der</strong> Anbieter diese Zuordnung in die steuerliche Bestandsführung zu<br />

übernehmen. In <strong>der</strong> Zeit von <strong>der</strong> Übertragung des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens bis zur<br />

Mitteilung <strong>der</strong> ZfA über die steuerliche Neuzuordnung <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> sind<br />

Auszahlungen aus dem Vertrag nur insoweit zulässig, als für ggf. zurückzuzahlende<br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong>en noch ausreichend Kapital zur Verfügung steht.<br />

434 Stellt die ausgleichspflichtige Person nach <strong>der</strong> Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a<br />

Satz 1 EStG einen Antrag auf <strong>Altersvorsorge</strong>zulage für ein Beitragsjahr in <strong>der</strong> Ehezeit, sind<br />

bei <strong>der</strong> Ermittlung des Zulageanspruchs die gesamten von <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person<br />

gezahlten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge des Beitragsjahres - also auch <strong>der</strong> übertragene Teil <strong>der</strong><br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge - zugr<strong>und</strong>e zu legen. Die Zulage wird vollständig dem Vertrag <strong>der</strong><br />

ausgleichspflichtigen Person gutgeschrieben. Die Zuordnung <strong>der</strong> Steuerverstrickung auf die<br />

ausgleichspflichtige <strong>und</strong> die ausgleichsberechtigte Person erfolgt, als wenn die Zulage bereits<br />

vor <strong>der</strong> Übertragung dem Vertrag gutgeschrieben worden wäre.<br />

435 Werden nach Erteilung <strong>der</strong> Mitteilung über den Umfang <strong>der</strong> auf die Ehezeit entfallenden<br />

steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> Feststellungsbescheide über die geän<strong>der</strong>te Zuordnung <strong>der</strong><br />

steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> für die Ehezeit Ermittlungsergebnisse getroffen, aufgehoben o<strong>der</strong><br />

geän<strong>der</strong>t, so hat die ZfA eine geän<strong>der</strong>te Mitteilung über den Umfang <strong>der</strong> auf die Ehezeit<br />

entfallenden steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> zu erteilen <strong>und</strong> die Feststellungsbescheide über die<br />

geän<strong>der</strong>te Zuordnung <strong>der</strong> steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu<br />

än<strong>der</strong>n. Dies gilt auch, wenn die ZfA nachträglich eine Mitteilung des Finanzamts über<br />

geson<strong>der</strong>t festgestellte Beträge nach § 10a Abs. 4 EStG für Veranlagungszeiträume in<br />

<strong>der</strong> Ehezeit erhält. Nach Eintritt <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit dieser geän<strong>der</strong>ten<br />

Feststellungsbescheide werden auch die Anbieter durch einen Datensatz nach § 90 Abs. 2<br />

Satz 6 EStG von <strong>der</strong> ZfA über die geän<strong>der</strong>te Zuordnung informiert.<br />

V. Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person als Arbeitslohn<br />

436 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Leistungen, die die ausgleichsberechtigte Person<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> internen o<strong>der</strong> externen Teilung später aus einer Direktzusage o<strong>der</strong> von einer<br />

Unterstützungskasse erhält, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Rz. 371 gilt<br />

entsprechend. Sie unterliegen <strong>der</strong> Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen. Bei<br />

<strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> durch die Teilung gekürzten Leistungen vor.

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