Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 138 Versorgungsausgleichskasse) der ausgleichsberechtigten Person führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. 424 Beruht das auf die Ehezeit entfallende, aufzuteilende Altersvorsorgevermögen auf geförderten und ungeförderten Beiträgen, ist das zu übertragende Altersvorsorgevermögen entsprechend dem Verhältnis der hierin enthaltenen geförderten und ungeförderten Beiträge aufzuteilen und anteilig zu übertragen. 425 Wird ausschließlich ungefördertes Altersvorsorgevermögen übertragen, handelt es sich nicht um einen Fall der Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG; insoweit treten die in § 93 Abs. 1a EStG geregelten Rechtsfolgen und Mitteilungsgründe nicht ein. 426 Erfolgt jedoch in dem Fall nachträglich eine steuerliche Förderung von Altersvorsorgebeiträgen für ein in der Ehezeit liegendes Beitragsjahr, liegt rückwirkend betrachtet eine Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG vor, die auch die damit verbundenen weiteren Rechts- und Verfahrensfolgen auslöst. Hinsichtlich der Ermittlung und Auszahlung der nachträglich gewährten Zulage und der Zuordnung der Steuerverstrickung wird auf Rz. 434 verwiesen. 427 Im Fall der Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG erfolgt die Mitteilung über die Durchführung der Kapitalübertragung nach dem Verfahren gemäß § 11 AltvDV. Bei der internen Teilung entfällt der Datenaustausch zwischen den Anbietern nach § 11 Abs. 1 bis 3 AltvDV. Der Anbieter der ausgleichspflichtigen Person teilt der ZfA in seiner Meldung zur Kapitalübertragung (§ 11 Abs. 4 AltvDV) neben dem Prozentsatz des geförderten Altersvorsorgekapitals, das übertragen wird, auch die vom Familiengericht angegebene Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG mit. 428 Zu den Daten, die im Rahmen des Verfahrens gemäß § 11 AltvDV der ZfA mitzuteilen sind, zählen auch die Daten, die von der ZfA benötigt werden, um die gemeldete ausgleichsberechtigte Person eindeutig zu identifizieren und gegebenenfalls für diese eine Zulagenummer zu vergeben bzw. ein Zulagekonto anlegen zu können. Aus dem Tatbestand, dass die ausgleichsberechtigte Person die Übertragung in eine förderbare Zielversorgung gewählt hat, für die die Verfahrensgrundsätze des Abschnitts XI EStG gelten, leitet sich neben der Antragsfiktion für die Vergabe einer Zulagenummer auch die Berechtigung des Anbieters zur Erhebung der hierfür notwendigen Daten her. 429 Erfolgt die interne Teilung und damit verbunden die Übertragung eines Anrechts im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, erlangt die ausgleichsberechtigte Person die versorgungsrechtliche Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG

Seite 139 (§ 12 VersAusglG). Damit erlangt sie bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung auch das Recht zur Fortsetzung der betrieblichen Versorgung mit eigenen Beiträgen, die nach § 82 Abs. 2 Buchstabe b EStG zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören können, wenn ein Fortsetzungsrecht bei der ausgleichspflichtigen Person für die Versorgung bestanden hätte. Rz. 335 ff. gelten entsprechend. 430 Die ZfA teilt der ausgleichspflichtigen Person den Umfang der auf die Ehezeit entfallenden steuerlichen Förderung nach § 10a/Abschnitt XI EStG mit. Diese Mitteilung beinhaltet die beitragsjahrbezogene Auflistung der ermittelten Zulagen sowie die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Beträge, soweit der ZfA diese bekannt sind, für die innerhalb der Ehezeit liegenden Beitragsjahre. Für die Beitragsjahre, in die der Beginn oder das Ende der Ehezeit fällt, wird die Förderung monatsweise zugeordnet, indem jeweils ein Zwölftel der für das betreffende Beitragsjahr gewährten Förderung den zu der Ehezeit zählenden Monaten zugerechnet wird. Die monatsweise Zuordnung erfolgt unabhängig davon, ob die für diese Beitragsjahre gezahlten Beiträge vor, nach oder während der Ehezeit auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt wurden. Die Mitteilung der Höhe der für den Vertrag insgesamt gewährten Förderung ist kein Verwaltungsakt. 431 Soweit das während der Ehezeit gebildete geförderte Altersvorsorgevermögen im Rahmen des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Dies hat zur Folge, dass im Fall einer schädlichen Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens derjenige Ehegatte die Förderung zurückzahlen muss, der über das ihm zugerechnete geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verfügt. Leistungen aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen sind beim Leistungsempfänger nachgelagert zu besteuern. Die Feststellung der geänderten Zuordnung der steuerlichen Förderung erfolgt beitragsjahrbezogen durch die ZfA. Sie erteilt sowohl der ausgleichspflichtigen als auch der ausgleichsberechtigten Person einen Feststellungsbescheid über die Zuordnung der nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Beträge sowie der ermittelten Zulagen. Einwände gegen diese Bescheide können nur erhoben werden, soweit sie sich gegen die geänderte Zuordnung der steuerlichen Förderung richten. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Feststellungsbescheide werden auch die Anbieter durch einen Datensatz nach § 90 Abs. 2 Satz 6 EStG von der ZfA über die geänderte Zuordnung informiert. 432 Die ZfA kann die Mitteilung über den Umfang der auf die Ehezeit entfallenden steuerlichen Förderung (§ 93 Abs. 1a Satz 2 EStG, vgl. Rz. 430) und den Feststellungsbescheid über die geänderte Zuordnung der steuerlichen Förderung (§ 93 Abs. 1a Satz 5 EStG, vgl. Rz. 431) an die ausgleichspflichtige Person in einem Schreiben zusammenfassen, sofern deutlich wird, dass ein Einspruch nur zulässig ist, soweit er sich gegen die Zuordnung der steuerlichen Förderung richtet.

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(§ 12 VersAusglG). Damit erlangt sie bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse o<strong>der</strong><br />

einer Direktversicherung auch das Recht zur Fortsetzung <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Versorgung mit<br />

eigenen Beiträgen, die nach § 82 Abs. 2 Buchstabe b EStG zu den <strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen<br />

gehören können, wenn ein Fortsetzungsrecht bei <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person für die<br />

Versorgung bestanden hätte. Rz. 335 ff. gelten entsprechend.<br />

430 Die ZfA teilt <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person den Umfang <strong>der</strong> auf die Ehezeit entfallenden<br />

steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> nach § 10a/Abschnitt XI EStG mit. Diese Mitteilung beinhaltet die<br />

beitragsjahrbezogene Auflistung <strong>der</strong> ermittelten Zulagen sowie die nach § 10a Abs. 4 EStG<br />

geson<strong>der</strong>t festgestellten Beträge, soweit <strong>der</strong> ZfA diese bekannt sind, für die innerhalb <strong>der</strong><br />

Ehezeit liegenden Beitragsjahre. Für die Beitragsjahre, in die <strong>der</strong> Beginn o<strong>der</strong> das Ende <strong>der</strong><br />

Ehezeit fällt, wird die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> monatsweise zugeordnet, indem jeweils ein Zwölftel <strong>der</strong> für<br />

das betreffende Beitragsjahr gewährten <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> den zu <strong>der</strong> Ehezeit zählenden Monaten<br />

zugerechnet wird. Die monatsweise Zuordnung erfolgt unabhängig davon, ob die für diese<br />

Beitragsjahre gezahlten Beiträge vor, nach o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Ehezeit auf den<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag eingezahlt wurden. Die Mitteilung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> für den Vertrag<br />

insgesamt gewährten <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> ist kein Verwaltungsakt.<br />

431 Soweit das während <strong>der</strong> Ehezeit gebildete geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen im Rahmen des<br />

§ 93 Abs. 1a Satz 1 EStG übertragen wird, geht die steuerliche <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> mit allen Rechten<br />

<strong>und</strong> Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Dies hat zur Folge, dass im Fall einer<br />

schädlichen Verwendung des geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens <strong>der</strong>jenige Ehegatte die<br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> zurückzahlen muss, <strong>der</strong> über das ihm zugerechnete geför<strong>der</strong>te<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen schädlich verfügt. Leistungen aus dem geför<strong>der</strong>ten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen sind beim Leistungsempfänger nachgelagert zu besteuern. Die<br />

Feststellung <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Zuordnung <strong>der</strong> steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> erfolgt<br />

beitragsjahrbezogen durch die ZfA. Sie erteilt sowohl <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen als auch <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person einen Feststellungsbescheid über die Zuordnung <strong>der</strong> nach § 10a<br />

Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festgestellten Beträge sowie <strong>der</strong> ermittelten Zulagen. Einwände gegen<br />

diese Bescheide können nur erhoben werden, soweit sie sich gegen die geän<strong>der</strong>te Zuordnung<br />

<strong>der</strong> steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> richten. Nach Eintritt <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit dieser<br />

Feststellungsbescheide werden auch die Anbieter durch einen Datensatz nach § 90 Abs. 2<br />

Satz 6 EStG von <strong>der</strong> ZfA über die geän<strong>der</strong>te Zuordnung informiert.<br />

432 Die ZfA kann die Mitteilung über den Umfang <strong>der</strong> auf die Ehezeit entfallenden steuerlichen<br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> (§ 93 Abs. 1a Satz 2 EStG, vgl. Rz. 430) <strong>und</strong> den Feststellungsbescheid über die<br />

geän<strong>der</strong>te Zuordnung <strong>der</strong> steuerlichen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> (§ 93 Abs. 1a Satz 5 EStG, vgl. Rz. 431) an<br />

die ausgleichspflichtige Person in einem Schreiben zusammenfassen, sofern deutlich wird,<br />

dass ein Einspruch nur zulässig ist, soweit er sich gegen die Zuordnung <strong>der</strong> steuerlichen<br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> richtet.

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