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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 137<br />

420 Beispiel 3:<br />

Im Rahmen einer externen Teilung zahlt <strong>der</strong> Arbeitgeber des Arbeitnehmerehegatten A mit<br />

dessen Zustimmung (§§ 14 Abs. 4 i. V. m. 15 Abs. 3 VersAusglG) den hälftigen Kapitalwert<br />

aus einer Direktzusage in einen <strong>privaten</strong> Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht<br />

des Ehegatten B ein.<br />

Der Ausgleichswert ist steuerpflichtig, da die späteren Leistungen aus dem<br />

Rentenversicherungsvertrag zu lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtigen Einkünften<br />

beim Ehegatten B führen (§ 3 Nr. 55b Satz 2 EStG). Beim Ausgleichswert handelt es sich um<br />

steuerpflichtigen - ggf. nach <strong>der</strong> Fünftelregelung ermäßigt zu besteuernden - Arbeitslohn des<br />

Arbeitnehmerehegatten A.<br />

4. Verfahren<br />

421 Der Versorgungsträger <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person hat gr<strong>und</strong>sätzlich den<br />

Versorgungsträger <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung <strong>der</strong><br />

Leistungen erfor<strong>der</strong>lichen Gr<strong>und</strong>lagen zu informieren. An<strong>der</strong>e Mitteilungs-, Informations<strong>und</strong><br />

Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.<br />

IV.<br />

Steuerunschädliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a EStG<br />

422 Eine steuerunschädliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG liegt vor, wenn<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Entscheidung des Familiengerichts im Wege <strong>der</strong> internen Teilung nach<br />

§ 10 VersAusglG o<strong>der</strong> externen Teilung nach § 14 VersAusglG während <strong>der</strong> Ehezeit (§ 3<br />

Abs. 1 VersAusglG) gebildetes geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen auf einen zertifizierten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> in eine nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche<br />

Altersversorgung (einschließlich <strong>der</strong> Versorgungsausgleichskasse) übertragen wird. Dies ist<br />

bei <strong>der</strong> internen Teilung immer <strong>der</strong> Fall. Es ist unerheblich, ob die ausgleichsberechtigte<br />

Person selbst zulageberechtigt ist. Werden die bei einer internen Teilung entstehenden Kosten<br />

mit dem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen verrechnet (§ 13 VersAusglG), liegt insoweit keine<br />

schädliche Verwendung vor. Im Fall <strong>der</strong> Verrechnung reduziert sich die Beitragszusage (§ 1<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG) des Anbieters entsprechend dem Verhältnis von<br />

Verrechnungsbetrag zu dem unmittelbar vor <strong>der</strong> Verrechnung vorhandenen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>kapital.<br />

423 Die Übertragung aufgr<strong>und</strong> einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG o<strong>der</strong> einer externen<br />

Teilung nach § 14 VersAusglG auf einen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> eine nach § 82<br />

Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche Altersversorgung (einschließlich

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