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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 136<br />

3. Beispiele<br />

418 Beispiel 1:<br />

Im Rahmen einer externen Teilung zahlt das Versicherungsunternehmen X, bei dem <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmerehegatte A eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung<br />

(Kapitalversicherung mit Sparanteil) aufgebaut hat, den vom Familiengericht festgesetzten<br />

Ausgleichswert an das Versicherungsunternehmen Y zugunsten von Ehegatte B in einen<br />

zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag in Form einer Rentenversicherung. Die Beiträge an das<br />

Versicherungsunternehmen X wurden in <strong>der</strong> Vergangenheit ausschließlich pauschal besteuert<br />

(§ 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG in <strong>der</strong> am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung i. V. m. § 52<br />

Abs. 52b EStG).<br />

Der Ausgleichswert führt nicht zu steuerbaren Einkünften, da kein Erlebensfall o<strong>der</strong><br />

Rückkauf vorliegt (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Der<br />

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55b EStG bedarf es daher nicht. Die spätere durch die externe<br />

Teilung gekürzte Kapitalleistung unterliegt bei A <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2<br />

Buchstabe b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (ggf. steuerfrei, wenn die Direktversicherung vor<br />

dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6<br />

Satz 2 EStG a. F.). Die Leistungen aus dem zertifizierten Altervorsorgevertrag, die auf dem<br />

eingezahlten Ausgleichswert beruhen, unterliegen bei B <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5<br />

Satz 2 EStG (vgl. Rz. 138 bis 143).<br />

419 Beispiel 2:<br />

Im Rahmen einer externen Teilung zahlt ein Versicherungsunternehmen X, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmerehegatte A eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung<br />

(Rentenversicherung) aufgebaut hat, einen Ausgleichswert an das<br />

Versicherungsunternehmen Y zugunsten von Ehegatte B in einen zertifizierten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag. Die Beiträge an das Versicherungsunternehmen X waren steuerfrei<br />

(§ 3 Nr. 63 EStG).<br />

Der Ausgleichswert ist steuerfrei nach § 3 Nr. 55b EStG. Die spätere gemin<strong>der</strong>te Leistung<br />

unterliegt bei A <strong>der</strong> Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Die Leistung bei B unterliegt -<br />

soweit diese auf dem eingezahlten Ausgleichswert beruht - ebenfalls <strong>der</strong> Besteuerung nach<br />

§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (vgl. Rz. 132 ff.).

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