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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 135<br />

ausgleichsberechtigten Person nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c i. V. m. § 20 Abs. 1<br />

Nr. 6 EStG zu besteuern sind.<br />

III.<br />

Externe Teilung (§ 14 VersAusglG)<br />

1. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55b EStG<br />

415 Nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG ist <strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> einer externen Teilung an den Träger <strong>der</strong><br />

Zielversorgung geleistete Ausgleichswert gr<strong>und</strong>sätzlich steuerfrei, soweit die späteren<br />

Leistungen aus den dort begründeten Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften bei <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person führen würden. Soweit die Übertragung von Anrechten im<br />

Rahmen des Versorgungsausgleichs zu keinen Einkünften im Sinne des EStG führt, bedarf es<br />

keiner Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 55b EStG. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55b<br />

Satz 1 EStG greift gemäß § 3 Nr. 55b Satz 2 EStG nicht, soweit Leistungen, die auf dem<br />

begründeten Anrecht beruhen, bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20<br />

Abs. 1 Nr. 6 EStG o<strong>der</strong> § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG führen<br />

würden.<br />

416 Wird bei <strong>der</strong> externen Teilung einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung für die<br />

ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung begründet,<br />

richtet sich die Art <strong>der</strong> Versorgungszusage (Alt-/Neuzusage) bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten<br />

Person gr<strong>und</strong>sätzlich nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Versorgungszusage <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person.<br />

Dies gilt auch bei einer Än<strong>der</strong>ung des Leistungsspektrums nach § 11 Abs. 1 Satz 2<br />

Nr. 3 VersAusglG. Bei einer Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Kin<strong>der</strong>n än<strong>der</strong>t sich<br />

die bisher maßgebende Altersgrenze (Rz. 287) nicht. Die Aufstockung eines zugesagten<br />

Sterbegeldes (vgl. Rz. 288) ist möglich. Wird im Rahmen <strong>der</strong> externen Teilung eine<br />

bestehende Versorgungszusage <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person aufgestockt, richtet sich die<br />

Art <strong>der</strong> Versorgungszusage nach den Rz. 349 ff.<br />

2. Besteuerung bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person<br />

417 Für die Besteuerung bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person ist unerheblich, zu welchen<br />

Einkünften die Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bei <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen<br />

Person geführt hätten, da mit <strong>der</strong> externen Teilung ein neues Anrecht begründet wird. Bei <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person unterliegen Leistungen aus <strong>Altersvorsorge</strong>verträgen,<br />

Pensionsfonds, Pensionskassen o<strong>der</strong> Direktversicherungen, die auf dem nach § 3 Nr. 55b<br />

Satz 1 EStG steuerfrei geleisteten Ausgleichswert beruhen, insoweit in vollem Umfang <strong>der</strong><br />

nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

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