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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 134<br />

II.<br />

Interne Teilung (§ 10 VersAusglG)<br />

1. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55a EStG<br />

411 § 3 Nr. 55a EStG stellt klar, dass die aufgr<strong>und</strong> einer internen Teilung durchgeführte<br />

Übertragung von Anrechten steuerfrei ist; dies gilt sowohl für die ausgleichspflichtige als<br />

auch für die ausgleichsberechtigte Person.<br />

2. Besteuerung<br />

412 Die Leistungen aus den übertragenen Anrechten gehören bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten<br />

Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person<br />

gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgef<strong>und</strong>en hätte. Die (späteren)<br />

Versorgungsleistungen sind daher (weiterhin) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />

(§ 19 EStG) o<strong>der</strong> aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) o<strong>der</strong> sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).<br />

Ausgleichspflichtige Person <strong>und</strong> ausgleichsberechtigte Person versteuern beide die ihnen<br />

jeweils zufließenden Leistungen. Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, gilt<br />

Rz. 371 auch für die ausgleichberechtigte Person.<br />

413 Für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags <strong>und</strong> des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag<br />

nach § 19 Abs. 2 EStG, des Besteuerungsanteils nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe aa EStG sowie des Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb EStG bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person ist auf <strong>der</strong>en<br />

Versorgungsbeginn, <strong>der</strong>en Rentenbeginn bzw. <strong>der</strong>en Lebensalter abzustellen. Die Art einer<br />

Versorgungszusage (Alt-/Neuzusage) bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person entspricht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Versorgungszusage <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person. Dies gilt auch<br />

bei einer Än<strong>der</strong>ung des Leistungsspektrums nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG. Bei einer<br />

Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Kin<strong>der</strong>n än<strong>der</strong>t sich die bisher maßgebende<br />

Altersgrenze (Rz. 287) nicht. Die Aufstockung eines zugesagten Sterbegeldes (vgl. Rz. 288)<br />

ist möglich. Sofern die Leistungen bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person nach § 22<br />

Nr. 5 EStG zu besteuern sind, ist für die Besteuerung auf die <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person<br />

gewährten <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> abzustellen, soweit diese auf die übertragene Anwartschaft entfällt (vgl.<br />

Rz. 124).<br />

414 Wird das Anrecht aus einem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> einem Direktversicherungsvertrag<br />

intern geteilt <strong>und</strong> somit ein eigenes Anrecht <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt<br />

<strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>- o<strong>der</strong> Direktversicherungsvertrag <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person<br />

insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie <strong>der</strong>jenige <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen<br />

Person (§ 52 Abs. 36 Satz 12 EStG). Dies gilt entsprechend, wenn die Leistungen bei <strong>der</strong>

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