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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 133<br />

2. Besteuerungszeitpunkte<br />

408 Bei <strong>der</strong> steuerlichen Beurteilung des Versorgungsausgleichs ist zwischen dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich durch gerichtliche Entscheidung <strong>und</strong> dem<br />

späteren Zufluss <strong>der</strong> Leistungen aus den unterschiedlichen Versorgungssystemen zu<br />

unterscheiden.<br />

409 Bei <strong>der</strong> internen Teilung wird die Übertragung <strong>der</strong> Anrechte auf die ausgleichsberechtigte<br />

Person zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs für beide Ehegatten nach § 3 Nr. 55a EStG<br />

steuerfrei gestellt, weil auch bei den im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen<br />

Anrechten auf eine Alters- <strong>und</strong> Invaliditätsversorgung das Prinzip <strong>der</strong> nachgelagerten<br />

Besteuerung eingehalten wird. Die Besteuerung erfolgt erst während <strong>der</strong> Auszahlungsphase.<br />

Die später zufließenden Leistungen gehören dabei bei beiden Ehegatten zur gleichen<br />

Einkunftsart, da die Versorgungsanrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt wurden.<br />

Ein Wechsel des Versorgungssystems <strong>und</strong> ein damit möglicherweise verb<strong>und</strong>ener Wechsel<br />

<strong>der</strong> Besteuerung weg von <strong>der</strong> nachgelagerten Besteuerung hat nicht stattgef<strong>und</strong>en. Lediglich<br />

die individuellen Merkmale für die Besteuerung sind bei jedem Ehegatten geson<strong>der</strong>t zu<br />

ermitteln.<br />

410 Bei einer externen Teilung kann dagegen die Übertragung <strong>der</strong> Anrechte zu einer Besteuerung<br />

führen, da sie mit einem Wechsel des Versorgungsträgers <strong>und</strong> damit regelmäßig mit einem<br />

Wechsel des Versorgungssystems verb<strong>und</strong>en ist. § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG stellt deshalb die<br />

Leistung des Ausgleichswerts in den Fällen <strong>der</strong> externen Teilung für beide Ehegatten<br />

steuerfrei, soweit das Prinzip <strong>der</strong> nachgelagerten Besteuerung insgesamt eingehalten wird.<br />

Soweit die späteren Leistungen bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person jedoch nicht <strong>der</strong><br />

nachgelagerten Besteuerung unterliegen werden (z. B. Besteuerung nach § 20 Abs. 1<br />

Nr. 6 EStG o<strong>der</strong> nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem<br />

Ertragsanteil), greift die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 55b Satz 2 EStG nicht, <strong>und</strong> die<br />

Leistung des Ausgleichswerts ist bereits im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung beim<br />

ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besteuern. Die Besteuerung <strong>der</strong> später zufließenden<br />

Leistungen erfolgt bei jedem Ehegatten unabhängig davon, zu welchen Einkünften die<br />

Leistungen beim jeweils an<strong>der</strong>en Ehegatten führen, <strong>und</strong> richtet sich danach, aus welchem<br />

Versorgungssystem sie jeweils geleistet werden.

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