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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 131<br />

einzubehalten. Darüber hinaus hat die ZfA den steuerlichen Vorteil aus dem Son<strong>der</strong>ausgabenabzug<br />

nach § 10a EStG beim Arbeitnehmer nach § 94 Abs. 2 EStG zurückzufor<strong>der</strong>n. Der<br />

maßgebliche Zeitpunkt für die Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zulagen <strong>und</strong> des steuerlichen Vorteils ist<br />

<strong>der</strong> Zeitpunkt, in dem die den Verlust des Bezugsrechts begründenden Willenserklärungen<br />

(z. B. Kündigung o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf) wirksam geworden sind. Im Übrigen gilt R 40b.1<br />

Abs. 13 ff. LStR.<br />

399 Zahlungen, die das Versicherungsunternehmen, die Pensionskasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pensionsfonds an<br />

den Arbeitgeber leistet, weil <strong>der</strong> Arbeitnehmer für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche<br />

Altersversorgung vor Eintritt <strong>der</strong> Unverfallbarkeit sein Bezugsrecht verloren hat (z. B. bei<br />

vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), stellen Betriebseinnahmen dar.<br />

§ 43 EStG ff. ist in diesem Fall zu beachten.<br />

C. Beson<strong>der</strong>heiten beim Versorgungsausgleich<br />

I. Allgemeines<br />

1. Gesetzliche Neuregelung des Versorgungsausgleichs<br />

400 Mit dem VersAusglG vom 3. April 2009 wurden die Vorschriften zum Versorgungsausgleich<br />

gr<strong>und</strong>legend geän<strong>der</strong>t. Es gilt künftig für alle ausgleichsreifen Anrechte auf Altersversorgung<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> internen Teilung, <strong>der</strong> bisher schon bei <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zur Anwendung kam. Bisher wurden alle von den Ehegatten während <strong>der</strong> Ehe erworbenen<br />

Anrechte auf eine Versorgung wegen Alter <strong>und</strong> Invalidität bewertet <strong>und</strong> im Wege eines<br />

Einmalausgleichs ausgeglichen, vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung.<br />

401 Das neue VersAusglG sieht dagegen die interne Teilung als Gr<strong>und</strong>satz des<br />

Versorgungsausgleichs auch für alle Systeme <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung <strong>und</strong> <strong>privaten</strong><br />

<strong>Altersvorsorge</strong> vor. Hierbei werden die von den Ehegatten in den unterschiedlichen<br />

Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Scheidung innerhalb des<br />

jeweiligen Systems geteilt <strong>und</strong> für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige<br />

Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig von den Versorgungsanrechten des<br />

ausgleichspflichtigen Ehegatten im jeweiligen System geson<strong>der</strong>t weitergeführt werden.<br />

402 Zu einem Ausgleich über ein an<strong>der</strong>es Versorgungssystem (externe Teilung) kommt es nur<br />

noch in den in §§ 14 bis 17 VersAusglG geregelten Ausnahmefällen. Bei einer externen<br />

Teilung entscheidet die ausgleichsberechtigte Person über die Zielversorgung. Sie bestimmt<br />

also, in welches Versorgungssystem <strong>der</strong> Ausgleichswert zu transferieren ist (ggf. Aufstockung<br />

einer bestehenden Anwartschaft, ggf. Neubegründung einer Anwartschaft). Dabei darf die

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