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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 13<br />

- Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten<br />

(EUMETSAT),<br />

- Europäische Organisation für Kernforschung (CERN),<br />

- Europäische Organisation zur Sicherung <strong>der</strong> Luftfahrt (EUROCONTROL),<br />

- Europäische Patentorganisation (EPO),<br />

- Europäische Weltraumorganisation (ESA),<br />

- Europäische Zentralbank (EZB),<br />

- Europäischer Rechnungshof (EuRH),<br />

- Europäisches Hochschulinstitut (EHI),<br />

- Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL),<br />

- Europäisches Patentamt (EPA),<br />

- Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl. ECWMF),<br />

- Europarat,<br />

- Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),<br />

- Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit <strong>und</strong> Entwicklung (OECD),<br />

- Vereinte Nationen (VN) <strong>und</strong><br />

- Westeuropäische Union (WEU).<br />

Das Alterssicherungssystem <strong>der</strong> Gemeinsamen Organisation <strong>der</strong> Rüstungskooperation<br />

(OCCAR) ist hingegen für die Anwendung <strong>der</strong> Bestandsschutzregelung des § 52<br />

Abs. 24c Satz 2 EStG nicht als ein einem begünstigten inländischen<br />

Alterssicherungssystem vergleichbares Alterssicherungssystem anzusehen.<br />

19 Bedienstete <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften (Beamte <strong>und</strong> sonstige Bedienstete) sind<br />

für die Beurteilung <strong>der</strong> Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis so zu behandeln,<br />

als bestünde für sie eine Pflichtmitgliedschaft in einem ausländischen gesetzlichen<br />

Rentenversicherungssystem, die mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen<br />

Alterssicherungssystem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> 3 EStG vergleichbar ist.<br />

c) Nicht unmittelbar begünstigte Personen<br />

20 Nicht unmittelbar begünstigt sind insbeson<strong>der</strong>e die in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten<br />

Personengruppen.<br />

d) Mittelbar zulageberechtigte Personen<br />

21 Bei Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

(nachfolgend: Lebenspartner), von denen nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar<br />

zulageberechtigt ist, ist auch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte/Lebenspartner (mittelbar)<br />

zulageberechtigt, wenn

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