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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 129<br />

Wirksamwerdens <strong>der</strong> Vereinbarung. Der Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. steht<br />

die vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer entgegen. Eine Kündigung durch<br />

den Arbeitgeber ist dagegen unschädlich. Von einer Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

ist auszugehen, wenn betriebliche Gründe (z. B. Liquiditätsschwierigkeiten) maßgebend<br />

waren o<strong>der</strong> die Kündigung durch den Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers<br />

erfolgt ist. Die Kündigung hat keine Auswirkung auf eine bis zu diesem Zeitpunkt<br />

erfolgte Pauschalierung nach § 40b EStG a. F.<br />

IV. Schädliche Auszahlung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

1. Allgemeines<br />

391 Wird das nach § 10a/Abschnitt XI EStG steuerlich geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen an den<br />

Arbeitnehmer nicht als Rente o<strong>der</strong> im Rahmen eines Auszahlungsplans ausgezahlt, handelt es<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich um eine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG; Rz. 190 ff.). Im<br />

Bereich <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung kann eine solche schädliche Verwendung dann<br />

gegeben sein, wenn Versorgungsanwartschaften abgef<strong>und</strong>en o<strong>der</strong> übertragen werden.<br />

Entsprechendes gilt, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer im Versorgungsfall ein bestehendes Wahlrecht<br />

auf Einmalkapitalauszahlung ausübt (vgl. Rz. 332).<br />

392 Liegt eine schädliche Verwendung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen vor, gelten<br />

Rz. 196 ff. sowie 208 bis 231.<br />

2. Abfindungen von Anwartschaften, die auf nach § 10a/Abschnitt XI EStG<br />

geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhen<br />

393 Im Fall <strong>der</strong> Abfindung von Anwartschaften <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />

gem. § 3 BetrAVG handelt es sich gem. § 93 Abs. 2 Satz 3 EStG um keine schädliche<br />

Verwendung, soweit das nach § 10a/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen<br />

zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden zertifizierten <strong>privaten</strong><br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrags geleistet wird. Der Begriff <strong>der</strong> Abfindung umfasst außerdem auch<br />

Abfindungen, die in arbeitsrechtlich zulässiger Weise außerhalb des Regelungsbereiches des<br />

§ 3 BetrAVG erfolgen, wie z. B. den Fall <strong>der</strong> Abfindung ohne Ausscheiden aus dem<br />

Arbeitsverhältnis. Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 EStG vor, kann<br />

somit auch in an<strong>der</strong>en Abfindungsfällen als denen des § 3 BetrAVG geför<strong>der</strong>tes<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen aus <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung auf einen zertifizierten<br />

<strong>privaten</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag übertragen werden, ohne dass eine schädliche Verwendung<br />

vorliegt.

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