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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 128<br />

388 Än<strong>der</strong>t sich die Höhe <strong>der</strong> Arbeitgeberzahlung unabhängig von <strong>der</strong> Anpassungsprüfungspflicht,<br />

gilt Folgendes:<br />

Übernimmt die Versorgungseinrichtung die Arbeitgeberzahlung nur zum Teil, ist dies als<br />

Anrechnungs-/Ruhensregelung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 10 EStG anzusehen <strong>und</strong> führt<br />

zu einer Neuberechnung. Gleiches gilt für den Fall, dass die Versorgungseinrichtung die<br />

Zahlungen nicht mehr erbringen kann <strong>und</strong> sich die Arbeitgeberzahlung wie<strong>der</strong> erhöht.<br />

389 Kann die Versorgungseinrichtung die Arbeitgeberzahlungen zunächst vollständig übernehmen<br />

<strong>und</strong> stellt diese später (z. B. wegen Liquiditätsproblemen) wie<strong>der</strong> ein, so dass <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

die Zahlungsverpflichtung wie<strong>der</strong> vollständig erfüllen muss, lebt <strong>der</strong> Anspruch wie<strong>der</strong> auf.<br />

Dies führt nicht zu einem neuen Versorgungsbeginn, so dass für die (Neu-)Berechnung des<br />

Versorgungsfreibetrags <strong>und</strong> des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag die „alte“ Kohorte<br />

maßgebend ist.<br />

cc)<br />

Beendigung einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />

390 Bei Beendigung einer nach § 3 Nr. 63 EStG geför<strong>der</strong>ten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung gilt<br />

Folgendes:<br />

Liegt eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG vor <strong>und</strong> wird diese lediglich<br />

mit Wirkung für die Zukunft beendet, z. B. durch eine Abfindung (ggf. auch in Form <strong>der</strong><br />

Beitragsrückerstattung), dann handelt es sich bei <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Versorgungseinrichtung an<br />

den Arbeitnehmer um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG <strong>und</strong> nicht um<br />

Einkünfte nach § 19 EStG.<br />

Im Fall einer kompletten Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die<br />

Vergangenheit handelt es sich bei <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Versorgungseinrichtung an den<br />

Arbeitnehmer um eine Arbeitslohnzahlung im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG, die im Zeitpunkt<br />

des Zuflusses nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Gr<strong>und</strong>sätzen behandelt wird.<br />

Kündigt <strong>der</strong> Arbeitgeber vorzeitig einen nach § 40b EStG begünstigten<br />

Direktversicherungsvertrag <strong>und</strong> wird <strong>der</strong> Rückkaufswert im Hinblick auf ein<br />

unwi<strong>der</strong>rufliches bzw. unverfallbares Bezugsrecht an den Arbeitnehmer ausgezahlt,<br />

ergeben sich aus diesem Vorgang keine lohnsteuerlichen Konsequenzen.<br />

Im Gegensatz zur rückwirkenden Aufhebung einer Vereinbarung mit <strong>der</strong> Rechtsfolge,<br />

dass <strong>der</strong> Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gänzlich untergeht, bewirkt die<br />

Abfindung des Anspruchs lediglich einen Rechtsverlust ab dem Zeitpunkt des

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