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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 127<br />

werden bei den Leistungsempfängern nach § 52 Abs. 34c EStG weiterhin <strong>der</strong> Arbeitnehmer-<br />

Pauschbetrag i. H. v. 1.000 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) bzw. <strong>der</strong> Pauschbetrag für<br />

Werbungskosten i. H. v. 102 € nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Versorgungsfreibetrag sowie <strong>der</strong> Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)<br />

berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezugs <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Versorgungsverpflichtung auf den Pensionsfonds in denselben<br />

Monat fallen. Die Leistungen unterliegen unabhängig davon als sonstige Einkünfte nach § 22<br />

Nr. 5 Satz 1 EStG <strong>der</strong> Besteuerung. Die vorstehenden Ausführungen zur Berücksichtigung<br />

des Versorgungsfreibetrags <strong>und</strong> des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag gelten<br />

entsprechend für einen Hinterbliebenenbezug, <strong>der</strong> auf den Versorgungsbezug folgt.<br />

385 Handelt es sich bereits beim erstmaligen Bezug <strong>der</strong> Versorgungsleistungen um Versorgungsbezüge<br />

im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, wird <strong>der</strong> Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1<br />

Buchstabe b EStG abgezogen; zusätzlich werden <strong>der</strong> Versorgungsfreibetrag <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuschlag<br />

zum Versorgungsfreibetrag mit dem für das Jahr des Versorgungsbeginns maßgebenden<br />

Vomhun<strong>der</strong>tsatz <strong>und</strong> Beträgen berücksichtigt. Handelt es sich beim erstmaligen Bezug <strong>der</strong><br />

Versorgungsleistungen nicht um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, weil<br />

z. B. keine <strong>der</strong> Altersgrenzen in § 19 Abs. 2 EStG erreicht sind, ist lediglich <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) abzuziehen. Wird eine <strong>der</strong><br />

Altersgrenzen in § 19 Abs. 2 EStG erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht, sind ab diesem<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> für dieses Jahr maßgebende Versorgungsfreibetrag <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuschlag zum<br />

Versorgungsfreibetrag abzuziehen sowie anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags <strong>der</strong><br />

Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG. Ein Abzug des Versorgungsfreibetrags<br />

nach § 19 Abs. 2 EStG in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung<br />

kommt nach dem 31. Dezember 2004 nicht mehr in Betracht. Dies gilt unabhängig vom<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Versorgungsverpflichtung auf den Pensionsfonds. Folgt ein<br />

Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, sind die Rz. 180 ff. des BMF-<br />

Schreibens vom 19. August 2013 (BStBl I S. 1087) entsprechend anzuwenden.<br />

bb) Arbeitgeberzahlungen infolge <strong>der</strong> Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG<br />

386 Leistungen des Arbeitgebers aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Anpassungsprüfungspflicht nach<br />

§ 16 Abs. 1 BetrAVG, mit <strong>der</strong> die Leistungen einer Versorgungseinrichtung ergänzt werden,<br />

gehören zu den Einkünften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Rz. 385 gilt entsprechend.<br />

Als Versorgungsbeginn im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG ist <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Zahlung durch den<br />

Arbeitgeber anzusehen.<br />

387 Erhöhen sich die Zahlungen des Arbeitgebers infolge <strong>der</strong> Anpassungsprüfungspflicht nach<br />

§ 16 BetrAVG, liegt eine regelmäßige Anpassung vor, die nicht zu einer Neuberechnung des<br />

Versorgungsfreibetrags <strong>und</strong> des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag führen.

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