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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 124<br />

2. Direktzusage <strong>und</strong> Unterstützungskasse<br />

370 Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgr<strong>und</strong> einer Direktzusage <strong>und</strong> Versorgungsleistungen<br />

einer Unterstützungskasse führen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />

(§ 19 EStG).<br />

371 Werden solche Versorgungsleistungen nicht fortlaufend, son<strong>der</strong>n in einer Summe gezahlt,<br />

handelt es sich um Vergütungen (Arbeitslohn) für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34<br />

Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2007, BStBl II S. 581), die bei<br />

Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern sind.<br />

Die Gründe für eine Kapitalisierung von Versorgungsbezügen sind dabei unerheblich. Im Fall<br />

von Teilkapitalauszahlungen ist dagegen <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Zusammenballung nicht erfüllt;<br />

eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht.<br />

3. Direktversicherung, Pensionskasse <strong>und</strong> Pensionsfonds<br />

372 Die steuerliche Behandlung <strong>der</strong> Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse <strong>und</strong><br />

Pensionsfonds in <strong>der</strong> Auszahlungsphase erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG (lex specialis, vgl.<br />

Rz. 121 ff.). Der Umfang <strong>der</strong> Besteuerung hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in <strong>der</strong><br />

Ansparphase durch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (vgl. Rz. 301 ff.), nach § 3 Nr.<br />

66 EStG (vgl. Rz. 322) o<strong>der</strong> durch Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach § 10a EStG <strong>und</strong> Zulage nach<br />

Abschnitt XI EStG (vgl. Rz. 330 ff.) geför<strong>der</strong>t wurden o<strong>der</strong> die Leistungen auf steuerfreien<br />

Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG basieren. Dies gilt auch für Leistungen aus einer<br />

ergänzenden Absicherung <strong>der</strong> Invalidität o<strong>der</strong> von Hinterbliebenen. Dabei ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

von einer einheitlichen Versorgungszusage <strong>und</strong> somit für den Aufteilungsmaßstab von einer<br />

einheitlichen Behandlung <strong>der</strong> Beitragskomponenten für Alter <strong>und</strong> Zusatzrisiken auszugehen.<br />

Ist nur die Absicherung von Zusatzrisiken Gegenstand einer Versorgungszusage, ist für den<br />

Aufteilungsmaßstab auf die gesamte Beitragsphase <strong>und</strong> nicht allein auf den letzten geleisteten<br />

Beitrag abzustellen. Zu den nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen gehören insbeson<strong>der</strong>e die nach<br />

§ 40b EStG a. F. pauschal besteuerten sowie die vor dem 1. Januar 2002 erbrachten Beiträge<br />

an eine Pensionskasse o<strong>der</strong> für eine Direktversicherung. Die Besteuerung erfolgt auch dann<br />

nach § 22 Nr. 5 EStG, wenn ein Direktversicherungsvertrag ganz o<strong>der</strong> teilweise privat<br />

fortgeführt wird.<br />

373 Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche<br />

Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Es liegt we<strong>der</strong> eine Entschädigung noch eine<br />

Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Daher kommt eine Anwendung <strong>der</strong><br />

Fünftelungsregelung des § 34 EStG auf diese Zahlungen nicht in Betracht.

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