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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 122<br />

364 Werden für den Arbeitnehmer im Rahmen einer umlagefinanzierten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />

Zuwendungen an eine Pensionskasse geleistet <strong>und</strong> werden diese - soweit sie nicht<br />

nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei bleiben (vgl. Rz. 340 ff.) - pauschal besteuert, ist § 40b<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob die umlagefinanzierten<br />

Zuwendungen aufgr<strong>und</strong> einer Alt- o<strong>der</strong> Neuzusage geleistet werden. Lediglich für den<br />

Bereich <strong>der</strong> kapitalgedeckten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung wurde die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG gr<strong>und</strong>sätzlich zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Werden<br />

von einer Versorgungseinrichtung sowohl Umlagen als auch Beiträge im<br />

Kapitaldeckungsverfahren erhoben, wird die Inanspruchnahme des zusätzlichen<br />

Höchstbetrags von 1.800 € nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für getrennt im Kapitaldeckungsverfahren<br />

erhobene Beiträge (Rz. 303) somit durch nach § 40b EStG pauschal besteuerte<br />

Zuwendungen zugunsten <strong>der</strong> umlagefinanzierten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

d) Verhältnis von § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG <strong>und</strong> § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Satz 3 <strong>und</strong> 4 EStG<br />

a. F.<br />

365 Begünstigte Aufwendungen (Rz. 303 ff.), die <strong>der</strong> Arbeitgeber aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2004 leistet, können entwe<strong>der</strong> nach § 3 Nr. 63<br />

Satz 4 EStG steuerfrei belassen o<strong>der</strong> nach § 40b Abs. 2 Satz 3 <strong>und</strong> 4 EStG a. F. pauschal<br />

besteuert werden. Für die Anwendung <strong>der</strong> Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63<br />

Satz 4 EStG kommt es nicht darauf an, ob die Zusage vor o<strong>der</strong> nach dem 1. Januar 2005<br />

erteilt wurde; sie muss allerdings die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen (vgl.<br />

insbeson<strong>der</strong>e Rz. 312). Die Anwendung von § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG ist allerdings<br />

ausgeschlossen, wenn gleichzeitig § 40b Abs. 2 Satz 3 <strong>und</strong> 4 EStG a. F. auf die Beiträge, die<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, angewendet wird.<br />

Eine Anwendung ist ferner nicht möglich, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei Beiträgen für eine<br />

Direktversicherung auf die Steuerfreiheit <strong>der</strong> Beiträge zu dieser Direktversicherung zugunsten<br />

<strong>der</strong> Weiteranwendung des § 40b EStG a. F. verzichtet hatte (vgl. Rz. 359 ff.). Bei einer<br />

Pensionskasse hin<strong>der</strong>t die Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2 EStG<br />

a. F. die Inanspruchnahme des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG nicht. Für die Anwendung <strong>der</strong><br />

Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs. 2 Satz 3 <strong>und</strong> 4 EStG a. F. ist allerdings<br />

Voraussetzung, dass die begünstigten Aufwendungen zugunsten einer Altzusage geleistet<br />

werden. Da allein die Erhöhung <strong>der</strong> Beiträge <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Leistungen bei einer ansonsten<br />

unverän<strong>der</strong>ten Versorgungszusage nach Rz. 351 noch nicht zu einer Neuzusage führt, kann<br />

die Vervielfältigungsregelung des § 40b EStG a. F. auch dann genutzt werden, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer erst nach dem 1. Januar 2005 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Die Höhe<br />

<strong>der</strong> begünstigten Beiträge muss dabei nicht bereits bei Erteilung dieser Zusage bestimmt<br />

worden sein. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen bei einer Altzusage bisher lediglich<br />

§ 3 Nr. 63 EStG angewendet wurde <strong>und</strong> <strong>der</strong> Höchstbetrag von 4 % <strong>der</strong>

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