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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 120<br />

Zinsen siehe Rz. 35 des BMF-Schreibens vom 22. August 2002 (BStBl I S. 827), Rz. 88 ff.<br />

des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) <strong>und</strong> des BMF-Schreibens vom<br />

6. März 2012 (BStBl I S. 238).<br />

357 Entsprechendes gilt, wenn <strong>der</strong> (Alt-)Vertrag unmittelbar vom neuen Arbeitgeber fortgeführt<br />

wird. Auch insoweit bestehen keine Bedenken, wenn weiterhin von einer Altzusage<br />

ausgegangen wird <strong>und</strong> die Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert werden.<br />

358 Wird eine vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Direktversicherung (Altzusage) o<strong>der</strong><br />

Versicherung in einer Pensionskasse nach § 2 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 BetrAVG infolge <strong>der</strong> Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses auf den Arbeitnehmer übertragen (versicherungsvertragliche Lösung),<br />

dann von diesem zwischenzeitlich privat (z. B. während <strong>der</strong> Zeit einer Arbeitslosigkeit) <strong>und</strong><br />

später von einem neuen Arbeitgeber wie<strong>der</strong> als Direktversicherung o<strong>der</strong> Pensionskasse<br />

fortgeführt, bestehen ebenfalls keine Bedenken, wenn unter Berücksichtigung <strong>der</strong> übrigen<br />

Voraussetzungen bei dem neuen Arbeitgeber weiterhin von einer Altzusage ausgegangen<br />

wird. Das bedeutet insbeson<strong>der</strong>e, dass <strong>der</strong> Versicherungsvertrag trotz <strong>der</strong> <strong>privaten</strong><br />

Fortführung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Übernahme durch den neuen Arbeitgeber - abgesehen von den in<br />

Rz. 351 f. genannten Fällen - keine wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen erfahren darf. Der Zeitraum <strong>der</strong><br />

<strong>privaten</strong> Fortführung sowie die Tatsache, ob in dieser Zeit Beiträge geleistet o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertrag<br />

beitragsfrei gestellt wurde, ist insoweit unmaßgeblich. Es wird in diesen Fällen nicht<br />

beanstandet, wenn die Beiträge für die Direktversicherung o<strong>der</strong> Pensionskasse vom neuen<br />

Arbeitgeber weiter pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 6 <strong>und</strong> 52b EStG i. V. m. § 40b EStG<br />

a. F.).<br />

b) Weiteranwendung des § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F.<br />

359 Auf Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung, die aufgr<strong>und</strong><br />

von Altzusagen geleistet werden, kann § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F. unter folgenden<br />

Voraussetzungen weiter angewendet werden:<br />

360 Beiträge für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht<br />

erfüllen, können weiterhin vom Arbeitgeber nach § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F. pauschal<br />

besteuert werden, ohne dass es hierfür einer Verzichtserklärung des Arbeitnehmers bedarf.<br />

361 Beiträge für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen,<br />

können nur dann nach § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F. pauschal besteuert werden, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des<br />

§ 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat; dies gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63<br />

Satz 1 EStG bereits durch an<strong>der</strong>weitige Beitragsleistungen vollständig ausgeschöpft wird.<br />

Handelt es sich um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge <strong>und</strong> wird die Pauschalsteuer nicht auf

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