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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 119<br />

353 Um eine Neuzusage handelt es sich neben den in Rz. 350 aufgeführten Fällen insbeson<strong>der</strong>e,<br />

− soweit die bereits erteilte Versorgungszusage um zusätzliche biometrische Risiken<br />

erweitert wird <strong>und</strong> dies mit einer Beitragserhöhung verb<strong>und</strong>en ist,<br />

− im Fall <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Zusage beim Arbeitgeberwechsel nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong><br />

Abs. 3 BetrAVG.<br />

354 Werden einzelne Leistungskomponenten <strong>der</strong> Versorgungszusage im Rahmen einer von<br />

vornherein vereinbarten Wahloption verringert, erhöht o<strong>der</strong> erstmals aufgenommen (z. B.<br />

Einbeziehung <strong>der</strong> Hinterbliebenenabsicherung nach Heirat) <strong>und</strong> kommt es infolge dessen<br />

nicht zu einer Beitragsanpassung, liegt keine Neuzusage, son<strong>der</strong>n weiterhin eine Altzusage<br />

vor.<br />

355 Gleichwohl ist es aus steuerlicher Sicht möglich, mehrere Versorgungszusagen<br />

nebeneinan<strong>der</strong>, also neben einer Altzusage auch eine Neuzusage zu erteilen (z. B. „alte“<br />

Direktversicherung <strong>und</strong> „neuer“ Pensionsfonds). Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich unabhängig davon,<br />

ob <strong>der</strong>selbe Durchführungsweg gewählt wird. Wird neben einer für alle Arbeitnehmer<br />

tarifvertraglich vereinbarten Pflichtversorgung z. B. erstmalig nach 2004<br />

tarifvertraglich eine Entgeltumwandlung mit ganz eigenen Leistungskomponenten<br />

zugelassen, liegt im Falle <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Entgeltumwandlung insoweit eine Neuzusage<br />

vor. Demgegenüber ist insgesamt von einer Altzusage auszugehen, wenn neben einem<br />

„alten“ Direktversicherungsvertrag (Abschluss vor 2005) ein „neuer“<br />

Direktversicherungsvertrag (Abschluss nach 2004) abgeschlossen wird <strong>und</strong> die bisher<br />

erteilte Versorgungszusage nicht um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird<br />

(vgl. Rz. 351, 1. Spiegelstrich). Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> „neue“<br />

Direktversicherungsvertrag bei einer an<strong>der</strong>en Versicherungsgesellschaft abgeschlossen<br />

wird.<br />

356 Wurde vom Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2005 eine Versorgungszusage erteilt (Altzusage)<br />

<strong>und</strong> im Rahmen eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse o<strong>der</strong> Direktversicherung<br />

durchgeführt, bestehen aus steuerlicher Sicht keine Bedenken, wenn auch nach einer<br />

Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber unter Anwendung des „Abkommens zur<br />

Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherungen, Pensionskassen<br />

o<strong>der</strong> Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel“ o<strong>der</strong> vergleichbaren Regelungen zur<br />

Übertragung von Versicherungen in Pensionskassen o<strong>der</strong> Pensionsfonds weiterhin von einer<br />

Altzusage ausgegangen wird. Dies gilt auch, wenn sich dabei die bisher abgesicherten<br />

biometrischen Risiken än<strong>der</strong>n, ohne dass damit eine Beitragsän<strong>der</strong>ung verb<strong>und</strong>en ist. Die<br />

Höhe des Rechnungszinses spielt dabei für die lohnsteuerliche Beurteilung keine Rolle. Es<br />

wird in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn die Beiträge für die Direktversicherung o<strong>der</strong> an<br />

eine Pensionskasse vom neuen Arbeitgeber weiter pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 6<br />

<strong>und</strong> 52b EStG i. V. m. § 40b EStG a. F.). Zu <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Novation <strong>und</strong> des Zuflusses von

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