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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 118<br />

werden, die vor dem 1. Januar 2005 (Altzusage) o<strong>der</strong> nach dem 31. Dezember 2004<br />

(Neuzusage) erteilt wurde.<br />

350 Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die zu einem Rechtsanspruch führende arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche<br />

Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers maßgebend (z. B. Einzelvertrag,<br />

Betriebsvereinbarung o<strong>der</strong> Tarifvertrag). Entscheidend ist danach nicht, wann Mittel an die<br />

Versorgungseinrichtung fließen. Bei kollektiven, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen<br />

ist die Zusage daher in <strong>der</strong> Regel mit Abschluss <strong>der</strong> Versorgungsregelung bzw.<br />

mit Beginn des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers erteilt. Ist die erste Dotierung durch<br />

den Arbeitgeber erst nach Ablauf einer von vornherein arbeitsrechtlich festgelegten Wartezeit<br />

vorgesehen, so wird <strong>der</strong> Zusagezeitpunkt dadurch nicht verän<strong>der</strong>t. Im Fall <strong>der</strong> ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusage gilt diese regelmäßig mit Abschluss<br />

<strong>der</strong> erstmaligen Gehaltsän<strong>der</strong>ungsvereinbarung (vgl. auch Rz. 292 ff.) als erteilt. Liegen<br />

zwischen <strong>der</strong> Gehaltsän<strong>der</strong>ungsvereinbarung <strong>und</strong> <strong>der</strong> erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns<br />

mehr als 12 Monate, gilt die Versorgungszusage erst im Zeitpunkt <strong>der</strong> erstmaligen<br />

Herabsetzung als erteilt.<br />

351 Die Än<strong>der</strong>ung einer solchen Versorgungszusage stellt aus steuerrechtlicher Sicht unter dem<br />

Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Einheit <strong>der</strong> Versorgung insbeson<strong>der</strong>e dann keine Neuzusage dar, wenn bei<br />

ansonsten unverän<strong>der</strong>ter Versorgungszusage:<br />

− die Beiträge <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> die Leistungen erhöht o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t werden,<br />

− die Finanzierungsform ersetzt o<strong>der</strong> ergänzt wird (rein arbeitgeberfinanziert,<br />

Entgeltumwandlung, an<strong>der</strong>e im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers<br />

enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers o<strong>der</strong> eigene Beiträge des<br />

Arbeitnehmers, vgl. Rz. 304),<br />

− <strong>der</strong> Versorgungsträger/Durchführungsweg gewechselt wird,<br />

− die zu Gr<strong>und</strong>e liegende Rechtsgr<strong>und</strong>lage gewechselt wird (z. B. bisher tarifvertraglich<br />

jetzt einzelvertraglich),<br />

− eine befristete Entgeltumwandlung erneut befristet o<strong>der</strong> unbefristet fortgesetzt wird o<strong>der</strong><br />

− in einer vor dem 1. Januar 2012 erteilten Zusage die Untergrenze für betriebliche<br />

Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem<br />

Erwerbsleben um höchstens zwei Jahre bis maximal auf das 67. Lebensjahr erhöht<br />

wird. Dabei ist es unerheblich, ob dies zusammen mit einer Verlängerung <strong>der</strong><br />

Beitragszahlungsdauer erfolgt (vgl. auch Rz. 376).<br />

352 Eine Einordnung als Altzusage bleibt auch im Fall <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Zusage<br />

(Schuldübernahme) nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG durch den neuen Arbeitgeber <strong>und</strong> bei<br />

Betriebsübergang nach § 613a BGB erhalten.

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