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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 117<br />

Im Monat Dezember 2013 ist die steuerliche Behandlung <strong>der</strong> Umlagezahlung zu korrigieren,<br />

denn nur ein Betrag i. H. v. 456 € (696 € abzüglich 240 €) kann steuerfrei gezahlt werden. Ein<br />

Betrag i. H. v. 182 € (638 € abzüglich 456 €) ist noch individuell o<strong>der</strong> pauschal zu besteuern.<br />

Der Arbeitgeber kann wahlweise den Lohnsteuerabzug <strong>der</strong> Monate 01/2013 bis 11/2013<br />

korrigieren o<strong>der</strong> im Dezember 2013 den Betrag als sonstigen Bezug behandeln. Der Betrag<br />

für den Monat Dezember 2013 i. H. v. 140 € ist individuell o<strong>der</strong> pauschal zu besteuern.<br />

10. Anwendung des § 40b EStG in <strong>der</strong> ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung<br />

347 § 40b EStG erfasst nur noch Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung<br />

an eine Pensionskasse, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren, son<strong>der</strong>n im<br />

Umlageverfahren finanziert wird (wie z. B. Umlagen an die Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> - VBL - bzw. an eine kommunale o<strong>der</strong> kirchliche Zusatzversorgungskasse).<br />

Werden für den Arbeitnehmer solche Zuwendungen laufend geleistet, bleiben diese ab<br />

1. Januar 2008 zunächst im Rahmen des § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei. Die den Rahmen des § 3<br />

Nr. 56 EStG übersteigenden Zuwendungen können dann nach § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG<br />

pauschal besteuert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuwendungen aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Alt- o<strong>der</strong> Neuzusage geleistet werden. Lediglich für den Bereich <strong>der</strong> kapitalgedeckten<br />

<strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung wurde die Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalbesteuerung nach<br />

§ 40b EStG gr<strong>und</strong>sätzlich zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Werden von einer<br />

Versorgungseinrichtung sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren<br />

erhoben, ist dann § 40b EStG auch auf die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge<br />

anwendbar, wenn eine getrennte Verwaltung <strong>und</strong> Abrechnung bei<strong>der</strong> Vermögensmassen<br />

(Trennungsprinzip, Rz. 303) nicht erfolgt.<br />

348 Zuwendungen des Arbeitgebers im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG an eine<br />

Pensionskasse sind in voller Höhe pauschal nach § 40b Abs. 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes<br />

2007 mit 15 % zu besteuern. Dazu gehören z. B. Gegenwertzahlungen nach<br />

§ 23 Abs. 2 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> - VBL -. Für die<br />

Anwendung des § 40b Abs. 4 EStG ist es unerheblich, wenn an die Versorgungseinrichtung<br />

keine weiteren laufenden Beiträge o<strong>der</strong> Zuwendungen geleistet werden.<br />

11. Übergangsregelungen § 52 Abs. 6 <strong>und</strong> 52b EStG zur Anwendung des § 3<br />

Nr. 63 EStG <strong>und</strong> des § 40b EStG a. F.<br />

a) Abgrenzung von Alt- <strong>und</strong> Neuzusage<br />

349 Für die Anwendung von § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG sowie § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F. kommt<br />

es darauf an, ob die entsprechenden Beiträge aufgr<strong>und</strong> einer Versorgungszusage geleistet

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