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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 116<br />

344 Beispiel:<br />

Arbeitgeber A zahlt in 2013 an seine Zusatzversorgungskasse einen Betrag i. H. v.:<br />

− 240 € (12 x 20 €) zugunsten einer getrennt verwalteten <strong>und</strong> abgerechneten<br />

kapitalgedeckten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung <strong>und</strong><br />

− 1.680 € (12 x 140 €) zugunsten einer umlagefinanzierten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung.<br />

Der Beitrag i. H. v. 240 € ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 63 EStG, denn <strong>der</strong> entsprechende<br />

Höchstbetrag wird nicht überschritten.<br />

Von <strong>der</strong> Umlage sind 456 € steuerfrei gem. § 3 Nr. 56 Satz 1 <strong>und</strong> 3 EStG (gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

1.680 €, aber maximal 1 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze 2013 in <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Rentenversicherung i. H. v. 696 € abzüglich 240 €). Die verbleibende Umlage i. H. v. 1.224 €<br />

(1.680 € abzüglich 456 €) ist individuell o<strong>der</strong> gem. § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG pauschal zu<br />

besteuern.<br />

345 Es bestehen keine Bedenken gegen eine auf das Kalen<strong>der</strong>jahr bezogene Betrachtung<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> gem. § 3 Nr. 56 Satz 3 EStG vorzunehmenden Verrechnung, wenn sowohl<br />

nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge als auch nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreie<br />

Zuwendungen erbracht werden sollen. Stellt <strong>der</strong> Arbeitgeber vor Übermittlung <strong>der</strong><br />

elektronischen Lohnsteuerbescheinigung fest (z. B. wegen einer erst im Laufe des<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres vereinbarten nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Entgeltumwandlung aus einer<br />

Son<strong>der</strong>zuwendung), dass die ursprüngliche Betrachtung nicht mehr zutreffend ist, hat er eine<br />

Korrektur vorzunehmen.<br />

346 Beispiel:<br />

Arbeitgeber A zahlt ab dem 1. Januar 2013 monatlich an eine Zusatzversorgungskasse 140 €<br />

zugunsten einer umlagefinanzierten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung; nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

steuerfreie Beiträge werden nicht entrichtet. Aus dem Dezembergehalt (Gehaltszahlung<br />

15. Dezember 2013) wandelt <strong>der</strong> Arbeitnehmer einen Betrag i. H. v. 240 € zugunsten einer<br />

kapitalgedeckten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung um (wobei die Mitteilung an den<br />

Arbeitgeber am 5. Dezember 2013 erfolgt).<br />

Der Beitrag i. H. v. 240 € ist vorrangig steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.<br />

Von <strong>der</strong> Umlage wurde bisher ein Betrag i. H. v. 638 € (= 11 x 58 € [1 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

2013 in <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung i. H. v.696 €, verteilt auf<br />

12 Monate]) nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei belassen.

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