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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 115<br />

9. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG<br />

a) Begünstigter Personenkreis<br />

340 Rz. 301 f. gelten entsprechend.<br />

b) Begünstigte Aufwendungen<br />

341 Zu den nach § 3 Nr. 56 EStG begünstigten Aufwendungen gehören nur laufende<br />

Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung an eine Pensionskasse,<br />

die nicht im Kapitaldeckungsverfahren, son<strong>der</strong>n im Umlageverfahren finanziert wird (wie<br />

z. B. Umlagen an die Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> - VBL - bzw. an eine<br />

kommunale o<strong>der</strong> kirchliche Zusatzversorgungskasse). Soweit diese Zuwendungen nicht nach<br />

§ 3 Nr. 56 EStG steuerfrei bleiben, können sie individuell o<strong>der</strong> nach § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG<br />

pauschal besteuert werden. Im Übrigen gelten Rz. 305, 306 <strong>und</strong> 307 Satz 1 <strong>und</strong> 4 ff., Rz. 309<br />

bis 312 entsprechend. Danach sind z. B. <strong>der</strong> Arbeitnehmereigenanteil an einer Umlage <strong>und</strong><br />

die sog. eigenen Beiträge des Arbeitnehmers nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG.<br />

342 Werden von <strong>der</strong> Versorgungseinrichtung sowohl Zuwendungen/Umlagen als auch Beiträge<br />

im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, ist § 3 Nr. 56 EStG auch auf die im<br />

Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge anwendbar, wenn eine getrennte Verwaltung<br />

<strong>und</strong> Abrechnung bei<strong>der</strong> Vermögensmassen (Trennungsprinzip, Rz. 303) nicht erfolgt.<br />

343 Erfolgt eine getrennte Verwaltung <strong>und</strong> Abrechnung bei<strong>der</strong> Vermögensmassen, ist die<br />

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG für die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge<br />

vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Beiträge rein<br />

arbeitgeberfinanziert sind, auf einer Entgeltumwandlung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en im<br />

Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteilen des<br />

Arbeitnehmers beruhen. Die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge min<strong>der</strong>n den<br />

Höchstbetrag des § 3 Nr. 56 EStG (§ 3 Nr. 56 Satz 3 EStG). Zuwendungen nach § 3<br />

Nr. 56 EStG sind daher nur steuerfrei, soweit die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge<br />

den Höchstbetrag des § 3 Nr. 56 EStG unterschreiten. Eine Min<strong>der</strong>ung nach § 3 Nr. 56<br />

Satz 3 EStG ist immer nur in dem jeweiligen Dienstverhältnis vorzunehmen; die<br />

Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 56 EStG bleibt somit unberührt, wenn z. B. erst in einem<br />

späteren ersten Dienstverhältnis Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben.

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