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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 113<br />

Auszahlung in Form einer Rente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG; vgl. Rz. 312)<br />

vorgesehen ist. Rente o<strong>der</strong> Auszahlungsplan in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn bis zu<br />

30 % des zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb <strong>der</strong><br />

monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Die zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zu<br />

treffende Entscheidung <strong>und</strong> Entnahme des Teilkapitalbetrags aus diesem Vertrag (Rz. 203)<br />

führt zur Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Allein die Möglichkeit, anstelle dieser<br />

Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> noch<br />

nicht entgegen. Die Möglichkeit, eine Einmalkapitalauszahlung anstelle einer Rente o<strong>der</strong><br />

eines Auszahlungsplans zu wählen, gilt nicht nur für Altersversorgungsleistungen, son<strong>der</strong>n<br />

auch für Invaliditäts- o<strong>der</strong> Hinterbliebenenversorgungsleistungen. Entscheidet sich <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer zugunsten einer Einmalkapitalauszahlung, so sind von diesem Zeitpunkt an die<br />

Voraussetzungen des § 10a <strong>und</strong> Abschnitt XI EStG nicht mehr erfüllt <strong>und</strong> die<br />

Beitragsleistungen können nicht mehr geför<strong>der</strong>t werden. Erfolgt die Ausübung des<br />

Wahlrechtes innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem<br />

Erwerbsleben, so ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die<br />

Beitragsleistungen weiterhin nach § 10a/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>t werden. Für die<br />

Berechnung <strong>der</strong> Jahresfrist ist dabei auf das im Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausübung des Wahlrechts<br />

vertraglich vorgesehene Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (vertraglich vorgesehener<br />

Beginn <strong>der</strong> Altersversorgungsleistung) abzustellen. Da die Auszahlungsphase bei <strong>der</strong><br />

Hinterbliebenenleistung erst mit dem Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Berechtigten<br />

beginnt, ist es in diesem Fall aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Wahlrecht<br />

zu diesem Zeitpunkt ausgeübt wird. Bei Auszahlung des Einmalkapitalbetrags handelt es sich<br />

um eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG (vgl. Rz. 391 f.), soweit sie auf<br />

steuerlich geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen beruht. Da es sich bei <strong>der</strong> Teil- bzw.<br />

Einmalkapitalauszahlung nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG<br />

(we<strong>der</strong> eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit) handelt,<br />

kommt eine Anwendung <strong>der</strong> Fünftelungsregelung des § 34 EStG auf diese Zahlungen nicht in<br />

Betracht.<br />

333 Die aus bereits zugeflossenem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an<br />

einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse o<strong>der</strong> eine Direktversicherung zum Aufbau einer<br />

kapitalgedeckten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung, bei <strong>der</strong> eine Auszahlung <strong>der</strong><br />

zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer Rente o<strong>der</strong> eines Auszahlungsplans<br />

(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) vorgesehen ist, zählen auch dann zu den<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen im Sinne von § 82 Abs. 2 EStG, wenn <strong>der</strong> Arbeitslohn aufgr<strong>und</strong><br />

eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht in Deutschland, son<strong>der</strong>n in einem an<strong>der</strong>en<br />

Land <strong>der</strong> inländischen individuellen Besteuerung vergleichbar versteuert wird.

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