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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 111<br />

durchgeführt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass beide Arbeitgeber auch den gleichen<br />

Durchführungsweg gewählt haben. Um eine Rückabwicklung <strong>der</strong> steuerlichen Behandlung<br />

<strong>der</strong> Beitragsleistungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse o<strong>der</strong> eine Direktversicherung<br />

vor <strong>der</strong> Übertragung (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63, 66 EStG, individuelle<br />

Besteuerung, Besteuerung nach § 40b EStG) zu verhin<strong>der</strong>n, bestimmt § 3 Nr. 55 Satz 3 EStG,<br />

dass die auf dem Übertragungsbetrag beruhenden Versorgungsleistungen weiterhin zu den<br />

Einkünften gehören, zu denen sie gehört hätten, wenn eine Übertragung nach § 4 BetrAVG<br />

nicht stattgef<strong>und</strong>en hätte.<br />

326 Der Übertragungswert ist gem. § 3 Nr. 55 Satz 2 EStG auch steuerfrei, wenn er vom<br />

ehemaligen Arbeitgeber o<strong>der</strong> von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber o<strong>der</strong><br />

an eine an<strong>der</strong>e Unterstützungskasse geleistet wird.<br />

327 Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 55 EStG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die betriebliche<br />

Altersversorgung beim ehemaligen Arbeitgeber als Direktzusage o<strong>der</strong> mittels einer<br />

Unterstützungskasse ausgestaltet war, während sie beim neuen Arbeitgeber über einen<br />

Pensionsfonds, eine Pensionskasse o<strong>der</strong> eine Direktversicherung abgewickelt wird. Dies gilt<br />

auch für den umgekehrten Fall. Ebenso kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG bei<br />

einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht in Betracht, da in einem solchen Fall die<br />

Regelung des § 4 BetrAVG keine Anwendung findet.<br />

328 Wird die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber<br />

über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse o<strong>der</strong> eine Direktversicherung abgewickelt, liegt<br />

im Fall <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG lediglich ein<br />

Schuldnerwechsel <strong>und</strong> damit für den Arbeitnehmer kein lohnsteuerlich relevanter Vorgang<br />

vor. Entsprechendes gilt im Fall <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2<br />

Nr. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim<br />

neuen Arbeitgeber über eine Direktzusage o<strong>der</strong> Unterstützungskasse durchgeführt wird.<br />

Zufluss von Arbeitslohn liegt hingegen vor im Fall <strong>der</strong> Ablösung einer gegenüber einem<br />

beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage, bei <strong>der</strong> nach <strong>der</strong><br />

Ausübung eines zuvor eingeräumten Wahlrechtes auf Verlangen des Gesellschafter-<br />

Geschäftsführers <strong>der</strong> Ablösungsbetrag zur Übernahme <strong>der</strong> Pensionsverpflichtung an einen<br />

Dritten gezahlt wird (BFH-Urteil vom 12. April 2007 - VI R 6/02 -, BStBl II S. 581).<br />

7. Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt durch Beitritt eines Dritten<br />

in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) o<strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung von<br />

Pensionsverpflichtungen<br />

329 Bei <strong>der</strong> Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt durch Beitritt eines Dritten in<br />

eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) o<strong>der</strong> durch Ausglie<strong>der</strong>ung von

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